{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "d2ee47ac9ba8de0e717b80014effb618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\n8.2.\nDie von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ist vollständig,\nnachvollziehbar und zudem mit der notwendigen Dichte begründet. Dem\nRekurrenten kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, bei den von der\nVorinstanz ins Feld geführten Interessen handle es sich lediglich um generelle Anliegen der heutigen Zeit. Die Vorinstanz hat die im konkreten Einzelfall tangierten öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig ermittelt und\ngegeneinander abgewogen.\n\nR1S.2016.05116 Seite 22\nDie erhebliche Lärm- und Schadstoffbelastung entlang der stark befahrenen Seebahnstrasse wird zwar auch im Falle eines Ersatzneubaus bestehen bleiben, mit einem Neubau kann jedoch weitaus gezielter und effizienter auf die Belastungen reagiert werden, als mit einer Sanierung der bestehenden Siedlung. Notwendig wären tiefgreifende strukturelle Sanierungsmassnahmen – wie beispielsweise die Umkehr der Wohnungsgrundrisse –,\nwas wiederum in wirtschaftlicher Hinsicht unverhältnismässig wäre. Wie\nvorstehend dargelegt, ist die Schutzwürdigkeit der Siedlung Seebahn und\ndamit das denkmalpflegerische Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts lediglich als mittel einzustufen. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, den finanziellen Interessen der Mitbeteiligten einiges Gewicht beizumessen (vgl. dazu BGr 1P.584/1995, E. 6b, in ZBl 1996 366 ff.). Angesichts\nder bei den Akten liegenden Kostenschätzungen ist davon auszugehen,\ndass die im Falle einer Unterschutzstellung notwendige werdende umfassende Sanierung der bestehenden Siedlung beträchtliche finanzielle Nachteile für die Mitbeteiligte zur Folge hätte und die voraussichtlichen Mietpreise zudem über denjenigen eines Neubaus liegen würden (act. 13.4,\nact. 13.5). Die Kostenaufstellungen wurden zwar für die ABZ-Siedlung\nKanzleistrasse erstellt, aufgrund ihres vergleichbaren Alters, der Grösse,\ndes Sanierungsbedarfs sowie der vergleichbaren strukturellen Probleme\nrechtfertigt es sich jedoch, die Berechnungen als vergleichendes Zahlenmaterial für die Siedlung Seebahn heranzuziehen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf schliesslich das mit einem Neubauvorhaben verbundene\nerhebliche Verdichtungspotential, mit welchem nicht nur die bestehenden\nAusnützungsreserven mobilisiert, sondern auch die Bewohnerzahl nahezu\nverdoppelt werden könnte. Die haushälterische Bodennutzung und die\nSiedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) sind zentrale\nGebote der Raumplanung und von hohem öffentlichen Interesse. Der Rekurrent wendet ein, eine Verdichtung liesse sich auch durch den Ausbau\ndes Dachgeschosses respektive mittels Aufstockung erreichen. Rein theoretisch trifft dies wohl zu, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine\nAufstockung der bestehenden Siedlung in baustatischer Hinsicht überhaupt\nmöglich wäre, was es zumindest zu bezweifeln gilt (vgl. act. 13.5 S. 5). Die\nVerdichtungsmöglichkeiten wären jedenfalls ungleich geringer, als bei einem Neubau. Zudem ist dem Rekurrenten entgegenzuhalten, dass eine\nAufstockung der bestehenden Siedlung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht alles andere als unproblematisch wäre, würde sich das Erscheinungsbild des – nach seinem Dafürhalten hochkarätigen – Schutzobjekts dadurch\n\nR1S.2016.05116 Seite 23\ndoch nachhaltig wandeln. Ohnehin erweist sich die Argumentation des Rekurrenten als widersprüchlich, wenn er einerseits eine Verdichtung mittels\nAufstockung propagiert, andererseits jedoch befürchtet, dass sich die Siedlungsstruktur des Quartiers aufgrund des Neubauvorhabens erheblich verändern würde, weil mit diesem zusätzliche Stockwerke entlang der Seebahnstrasse geplant seien.\n\n8.3.\nDie Vorinstanz hat sich schliesslich auch mit dem Vorhandensein vergleichbarer Schutzobjekte auseinandergesetzt und dargelegt, dass mit dem \"Roten Block\" und der Siedlung \"Letten 1., 2. und 3. Etappe\" bereits vergleichbare genossenschaftliche Wohnkolonien des Architekten Pietro Giumini unter Schutz gestellt wurden. Zur Denkmalpflegestrategie der Vorinstanz gehört auch, dass mit der Erhaltung der beiden inventarisierten Siedlungen\n\"Erismannhof\" und \"Bullingerhof\" der grossstädtische Typus der offenen\nBlockrandbebauung im Sihlfeld-Quartier weiterhin vertreten bleibt. Der Rekurrent kann keine ausreichenden Zweifel an der Vergleichbarkeit mit den\nvon der denkmalfachkundigen Stadt Zürich genannten genossenschaftlichen Wohnkolonien wecken, zumal Vergleichsobjekte kaum je \"gleich\",\nsondern bloss – mehr oder weniger – vergleichbar sind. Die von der Vorinstanz getroffene Auswahl erweist sich mit Blick auf das ihr zustehende\nErmessen daher als vertretbar.\n\n"}