{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05116 Seite 20\n8.1.\nNeben den erwähnten Fachgutachten dienten der Vorinstanz einerseits das\nLeitbild \"Quartier Seebahn-/Hohlstrasse\" vom 6. Oktober 2010 (act. 5.11)\nund andererseits die vom Amt für Städtebau durchgeführte Machbarkeitsstudie \"Seebahn\" aus dem Jahr 2011 (act. 5.6) als wesentliche Entscheidungsgrundlagen. Der Betrachtungsperimeter des Leitbilds umfasste neben\nder Siedlung Seebahn auch die Siedlung Kanzleistrasse der ABZ sowie die\nSiedlung der Gemeinnützigen Bau- und Mietergenossenschaft Zürich an\nder Ernastrasse/Hohlstrasse/Stüdeliweg/Zypressenstrasse. Auf der Basis\neines vollständigen Abbruchs respektive Ersatzneubaus der betreffenden\nSiedlungen wurden im Leitbild städtebauliche, sozioökonomische und umweltspezifische Zielsetzungen definiert, denen allfällige Neubauten zu genügen hätten. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf eine verbesserte\nDurchmischung der Bevölkerungsstruktur im Bullingerquartier, die Schaffung von (zusätzlichem) preiswertem und qualitativ hochstehendem Wohnraum im Rahmen einer sozialverträglichen Etappierung der Neubauprojekte, die Erhaltung der städtebaulichen bzw. quartiertypischen Qualitäten in\nForm von Blockrandstrukturen mit geschlossenen, prägnanten Strassenräumen und grosszügigen Grünflächenbereichen (Vorgärten, Innenhöfen),\neine nachhaltige und energiesparende Bauweise, einen unterdurchschnittlichen Wohnflächenverbrauch sowie die Verbesserung der Lärmsituation gelegt. Das Leitbild bildete Grundlage des anschliessend durchgeführten Architekturwettbewerbs, welcher von Harder Spreyermann Architekten mit ihrem Projekt \"Pinarello\" gewonnen wurde (vgl. dazu act. 5.8). Die Vorinstanz\nsetzte sich jedoch nicht nur mit einem vollständigen Abbruch respektive\nNeubau der Siedlung Seebahn auseinander, sondern liess auch alternative\nVarianten wie den vollumfänglichen Erhalt bzw. Teilerhalt/-Teilabbruch vertieft prüfen. Die im Rahmen der Machbarkeitsstudie 2011 beigezogenen\nFachgremien und Experten sprachen sich zwar grundsätzlich für einen Erhalt bzw. Teilerhalt der Siedlung mit Ersatz der Häuserzeilen entlang der\nSeebahnstrasse aus, gleichzeitig erachteten jedoch sämtliche Beteiligten\nsiebengeschossige Neubauten entlang der Seebahnstrasse in städtebaulicher Hinsicht als möglich (vgl. act. 5.6 S. 9 ff.). Dieser Umstand, wie auch\ndie Tatsache, dass nebst den städtebaulichen Aspekten noch zahlreiche\nweitere öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen waren, bewog\ndie Vorinstanz letztlich dazu, die Variante Teilerhalt/Teilabbruch der Siedlung Seebahn im Rahmen der Güterabwägung zu verwerfen und stattdessen einen Ersatzneubau zu befürworten. Wenn sich die Vorinstanz also auf\n\nR1S.2016.05116 Seite 21\nden Standpunkt stellt, dass mit dem geplanten Neubauvorhaben \"Pinarello\"\nden im Leitbild erwähnten, im öffentlichen Interesse liegenden Zielen Rechnung getragen werde bzw. ein qualitativ gleichwertiger Ersatz für die bestehende Siedlung geschaffen werde, so ist dies nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich durchwegs um legitime öffentliche Interessen, denen die\nVorinstanz im Rahmen der Güterabwägung zu Recht erhebliches Gewicht\nbeigemessen hat. Die architektonische Ausgestaltung des Neubauvorhabens bildet allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird vielmehr im Rahmen eines späteren Nutzungsplanungs- und\nBaubewilligungsverfahrens zu prüfen sein. Entsprechend erweist sich die\nvom Rekurrenten bemängelte Einordnung des Neubauprojekts respektive\nfehlende Bezugnahme auf das zu erhaltende Schutzobjekt \"Erismannhof\"\n(§ 238 Abs. 2 PBG) im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht.\n\nDer Rekurrent verkennt überdies die denkmalschutzrechtlichen Auswirkungen der mittlerweile in Kraft getretenen ISOS-Festsetzung für die Stadt Zürich respektive der Deklarierung des Sihlfeld-Quartiers mit Erhaltungsziel A\n(Erhaltung der Substanz). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind Rechtsänderungen während des Rechtsmittelverfahrens zwar\ngrundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. RB 1985 Nr. 116), allerdings begründen auf Gebiete bezogene Erhaltungsziele des ISOS nicht die Schutzwürdigkeit von Einzelobjekten. Das ISOS beurteilt Ortsbilder in ihrer Gesamtheit und nicht aufgrund der Qualität einzelner Bauten. Andernfalls hätte der\nUmstand, dass ein Quartier der Substanzerhaltungszone (Erhaltungsziel A)\nzugeschieden ist, zur Folge, dass sämtliche dort gelegenen Bauten in ihrer\nSubstanz erhalten respektive flächendeckend unter Schutz gestellt werden\nmüssten. Dies kann nicht Sinn und Zweck des Denkmalschutzes sein. Im\nRahmen einer künftigen (projektbezogenen) Nutzungsplanung werden die\nSchutzanliegen des ISOS jedoch angemessen zu berücksichtigen sein.\n\n"}