{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\n7.3.\nNeben dem Hauptgutachten existiert überdies ein Gartendenkmalpflegerisches Gutachten vom 11. Januar 2010 (act. 10.7). Dem Rekurrenten ist\nmithin zu widersprechen, wenn er behauptet, hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Aussenräume seien keinerlei Abklärungen veranlasst worden.\nAus dem Gartengutachten geht hervor, dass die Wohnhöfe von Blockrandbebauungen des frühen 20. Jahrhunderts programmatisch als gemeinschaftliche Freiräume für die Bewohner konzipiert waren und als \"Kritik der\nsteinernen Stadt\" fortschrittlich Licht und Luft in die Wohnkolonien bringen\nsollten. Auch der Wohnhof der Kolonie Seebahn erfüllt dieses Programm in\ngrosszügiger Einfachheit. Allerdings befinden sich die Aussenräume der\nSiedlung Seebahn heute nicht mehr in ihrem Originalzustand. Im Innenhof\nwurden 1975 Öltanks eingebaut, was topographische Veränderungen mit\nsich brachte; zeitgleich wurde vermutlich auch der Spielplatz erstellt. Auch\nder originale Porphyrbelag wurde partiell durch Asphalt bzw. Betonpflastersteine erneuert oder überdeckt. Der heutige Baumbestand entspricht ebenfalls nicht mehr dem originalen Konzept; ursprünglich war die zentrale Wiese noch von Plantanen eingefasst, wohingegen die bestehende Vegetation\neher zufällig zusammengesetzt wurde. Nichtsdestotrotz wird durch den\nheutigen Baumbestand eine ruhige parkartige Atmosphäre von hoher Qualität erzeugt. Zusammenfassend kommt das Gartengutachten zum Schluss,\ndass die durchgrünten, klar eingefriedeten Vorgärten und die bepflanzten\nHofflächen der Siedlung Seebahn als wichtige städtebauliche Zeitzeugen in\nihrer Ausdehnung schutzwürdig sind, nicht aber mit Bezug auf die heutige\nGestaltung der Grünflächen. Soweit die Gehölze vital sind und eine langfristige Lebenserwartung aufweisen, erweisen sie sich ebenfalls als grundsätzlich schützenswert (vgl. zum Ganzen act. 10.7).\n\n7.4.\nEntgegen der rekurrentischen Darstellung lassen sich den beiden Gutachten keine Anhaltspunkte für eine hochgradige Schutzwürdigkeit der Siedlung Seebahn (inkl. Aussenräume) entnehmen. Wohl qualifiziert das Gutachten 2005 die streitbetroffene Siedlung baukünstlerisch und städtebaulich eindeutig als Schutzobjekt und betont deren Modernität im Vergleich zu\nanderen, zeitgleich erbauten genossenschaftlichen Wohnkolonien in der\n\nR1S.2016.05116 Seite 19\nStadt Zürich. Auch die seltenen Klinkereinfassungen der Fenster sowie die\nhofseitige Umsetzung der Flachdachthematik werden herausgestrichen.\nVon beiden Gestaltungsmerkmalen konnte sich auch das Baurekursgericht\nanlässlich des Lokaltermins ein Bild machen (vgl. Fotos Nrn. 3, 4, 11 und\n13). Allerdings geht aus dem Gutachten auch deutlich hervor, dass es sich\nbei der Siedlung Seebahn um einen typischen Vertreter einer genossenschaftlichen Wohnkolonie handelt, wie er in Zürich überaus häufig vorkommt. Der genossenschaftliche Wohnungsbau spielt in Zürich eine für\nSchweizerische Verhältnisse exemplarische Rolle; in der zehnjährigen Bauperiode von 1922 - 1931 wurden in Zürich etwa die Hälfte aller Wohnbauten\nauf gemeinnütziger Basis erstellt, wobei als Bautyp vermehrt die Kolonie\ngewählt wurde. Dies zeigt sich einerseits daran, dass nur schon im \"Spezialinventar Wohnsiedlungen\" die beachtliche Anzahl von 89 Wohnsiedlungen\naufgeführt ist. Andererseits verfügt allein die Mitbeteiligte auf Stadtzürcher\nBoden über insgesamt 13 Wohnsiedlungen, zehn davon stammen vom Architekten Pietro Giumini. Von Pietro Giumini sind überdies acht grossformatige Wohnsiedlungen aus der Bauzeit 1920/1930 im kommunalen Inventar\nder kunst- und kulturhistorischen Objekte verzeichnet, zwei davon stehen\nbereits unter Schutz. Der Grad der Schutzwürdigkeit eines Objekts hängt\nimmer auch entscheidend davon ab, ob noch andere vergleichbare Objekte\nderselben Bau- und Stilepoche existieren. Dies ist mit Blick auf die streitbetroffene Siedlung Seebahn der Fall. Auch von der angeblich hochgradigen\nSchutzwürdigkeit des Dreier-Ensembles \"Erismannhof, Seebahn, Kanzleistrasse\" ist im Gutachten nirgends die Rede. Die Vorinstanz anerkennt zwar\neine gewisse Ensemblewirkung der drei Siedlungen und eine solche liess\nsich auch anlässlich des Augenscheins feststellen, von einer einzigartigen\nsiedlungsprägenden Wirkung kann hier jedoch nicht gesprochen werden.\nZusammenfassend ist für die nachfolgende Güterabwägung daher von einer mittleren Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Seebahn (inkl. Aussenräume) auszugehen.\n\n"}