{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "d2ee47ac9ba8de0e717b80014effb618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nTypisch für Ende 1920er-/Anfang 1930er-Jahre erbaute Wohnsiedlungen in\nden Quartieren Aussersihl und Industrie sind verschiedene Arten von Hofrandbebauungen, namentlich geschlossene Hofränder, offene Hofränder\noder eine Mischform, wie sie bei den drei Siedlungen entlang der Seebahn-\n\nR1S.2016.05116 Seite 17\nlinie vorkommt (Erismannhof, Seebahn, Kanzleistrasse). Die Wahl dieser\nBebauungstypologie steht im Zusammenhang mit den damals geltenden\nBauvorschriften, welche für das Gebiet Aussersihl die Hofrandbebauung\nvorsahen. In den übrigen Stadtquartieren kommen die geschlossenen Hofränder hingegen nicht (mehr) vor; hier dominieren offene Hofrandbebauungen oder Reihenhausbebauungen. Charakteristisch für die Bauzeit um\n1920/1930 ist sodann die Öffnung des allseits geschlossenen Blockrandes\ndurch Auflösung der Blockecken. Bei der Siedlung Seebahn wird durch die\nvier zweigeschossigen Zwischenbauten eine Durchlässigkeit erzeugt und\nauch der grüne Innenhof erscheint halböffentlich, weil er über die vier\nDurchfahrten für jedermann zugänglich ist. Die Wohnungen der Siedlung\nSeebahn kommen der in den 1920er-Jahren propagierten Forderung nach\nLicht, Luft und Sonne exemplarisch nach. Die Grundrisse orientieren sich\nnach dem Sonnenlauf: Wohn- und Schlafzimmer sind auf der Sonnenseite,\nBad, Küche sowie allenfalls ein weiteres Zimmer auf der Schattenseite angeordnet. Durch die Möglichkeit der Querlüftung wird die Luftzufuhr verbessert und durch die geringeren Gebäude- bzw. Zimmertiefen respektive die\nVergrösserung der Gebäudeabstände eine gute Belichtung gewährleistet.\n\nDas Gutachten bezeichnet die Siedlung Seebahn mit ihren Rolljalousien,\nFenstereinfassungen aus Klinker und \"versteckten\" Flachdächern als modernstes und reifstes Werk des Architekten Pietro Giumini. Auch innerhalb\nder etwa zeitgleich entstandenen Dreierabfolge entlang der Seebahnlinie\n(Erismannhof, Seebahn, Kanzleistrasse) weist sie funktional und in der Detailgestaltung die modernste Haltung auf. Mit seinen insgesamt zehn Siedlungen gilt Pietro Giumini als einer der Hausarchitekten der Mitbeteiligten,\nauch sonst finden sich in seinem Werk vorwiegend Siedlungen und Wohnbauten. Im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte sind neben der Siedlung Seebahn insgesamt sieben grossformatige\nSiedlungen verzeichnet, die Pietro Giumini in Zürich erstellte (vgl. act. 5.2\nS. 10; das Gutachten spricht hier fälschlicherweise von insgesamt neun\nSiedlungen, zählt jedoch deren acht auf). Es sind dies der \"Alte Block\"\n(1915), der \"Rote Block\" (1920), \"Letten 1., 2., 3. Etappe\" (1921 - 1923),\n\"Letten 4. Etappe\" (1925), \"Röntgenhof Kolonien 1 und 2\" (1926), \"Brauner\nBlock\" (1926) sowie \"Röntgenhof Kolonien 3 und 4\" (1927, 1928). Die Siedlungen \"Roter Block\" und \"Letten 1., 2., 3. Etappe\" stehen mittlerweile unter\nDenkmalschutz. Abschliessend kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass\ndie Siedlung Seebahn sowohl baukünstlerisch als auch städtebaulich von\ngrosser Bedeutung ist und es sich eindeutig um ein Schutzobjekt handelt;\n\nR1S.2016.05116 Seite 18\nauch innerhalb des Siedlungsverbundes Sihlfeld wird ihr ein hoher städtebaulicher Wert attestiert (vgl. zum Ganzen act. 5.2).\n\n"}