{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "d2ee47ac9ba8de0e717b80014effb618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05116 Seite 15\nlektionieren, welche sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten (RB 1989 Nr. 67). Im Falle eines\nVerzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen sowie unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen\n(z.B. teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und schlussendlich die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallartigen Faktoren vorzunehmen (vgl. VB.2014.00603 vom 9. Juli 2015, E. 3.1).\n\nDem Umstand, dass den Gemeinden bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit sowie bei der Auswahl unter mehreren infrage kommenden Objekten ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, trägt das Baurekursgericht\ndadurch Rechnung, dass es sich bei der Überprüfung eines vertretbaren\ndenkmalpflegerischen Entscheides der Vorinstanz Zurückhaltung auferlegt.\nLässt sich dieser auf vernünftige Gründe abstützen, so schreitet die Rekursinstanz nicht ein. Im Übrigen kommt dem Baurekursgericht bei der\nÜberprüfung von denkmalpflegerischen Anordnungen in der Regel volle\nKognition zu.\n\n7.1.\nVorliegend ist die grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Seebahn im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG unbestritten. Strittig ist hingegen\nder Grad der Schutzwürdigkeit und damit die Frage, ob es sich um ein Objekt von geringer, mittlerer, hoher oder besonders hoher Schutzwürdigkeit\nhandelt. Nach Ansicht des Rekurrenten handelt es sich bei der streitbetroffenen Siedlung um ein hochkarätiges Schutzobjekt, und zwar sowohl\nhinsichtlich ihres Eigenwerts wie auch ihres Situationswerts, ferner auch als\nBestandteil des Dreierensembles \"Erismannhof, Seebahn, Kanzleistrasse\".\nDemgegenüber gehen die Vorinstanz und die Mitbeteiligte von einer bloss\neingeschränkten Schutzwürdigkeit aus.\n\n7.2.\nUm die Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Seebahn inkl. deren Aussenräume (Innenhof und Vorgärten) abzuklären, gab die Vorinstanz mehrere\nGutachten in Auftrag. Dem Hauptgutachten vom Dezember 2005 zuhanden\n\nR1S.2016.05116 Seite 16\nder Denkmalpflegekommission (act. 5.2) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass es sich bei der im Jahre 1930 durch den Architekten Pietro\nGiumini erbauten Siedlung Seebahn um eine typische genossenschaftliche\nWohnkolonie handelt, wie sie in der Stadt Zürich seit den frühen 1920er-\nJahren häufig vorkommt. Stilistisch bewegt sie sich zwischen Traditionalismus und Neuem Bauen. Die Baukuben der Siedlung Seebahn sind zu Zeilen formiert und als Blockrandbebauung angelegt, die Fassaden wirken\nschlicht und sachlich, Ornamente fehlen. Einziger Farbakzent bilden die\nFenstereinfassungen aus Klinker, welche in ihrer Art für Zürich sehr selten\nsind. Verwandte Beispiele finden sich in der Überbauung an der Lehenstrasse (Wipkingen, 1927 von Schneider & Landolt), in der Siedlung Im Wyl\n(Wiedikon, 1929 von Jakob Morf) und der Siedlung Entlisberg 1 (Enge,\n1928 von Schneider & Landolt). Bei letzterer präsentieren sich die Fassaden besonders aussergewöhnlich, zeichnen sich diese doch sowohl durch\nKlinkerstein als auch durch eine breite Farbpalette aus. Die Fassaden der\nKolonie Seebahn werden durch die Laibungen aus Klinker sowie die Stürze\nund Sohlbänke aus Kunststein in der Horizontalen betont. Die im Südwesten und -osten angelegten Balkone unterstreichen diese horizontale Ausrichtung zusätzlich. Im Kontrast dazu stehen die Treppenhäuser, welche\num wenige Zentimeter in die Fassaden eingetieft sind und die Dachtraufen\ndurchstossen. Diese Verschränkung von horizontalen und vertikalen Gliederungselementen stellt ein charakteristisches Merkmal der Moderne dar.\nDie Baugenossenschaften und ihre Architekten begegneten den neuen Architekturströmungen zur damaligen Bauzeit im Allgemeinen mit Zurückhaltung. Nur in Einzelfällen flossen moderne Elemente deutlich in die Genossenschaftsarchitektur ein; Flachdächer wurden in Zürich beispielsweise\nmeist nicht bewilligt. Bei der Siedung Seebahn lässt sich dieses Flachdachthema jedoch erkennen. Die Häusergruppen sind zwar unter einem Waldmach zu einer Grossform zusammengefasst, das Walmdach wird jedoch\nhofseitig von Aufbauten mit Flachdächern durchbrochen. Damit verfügt die\nSiedlung über eine für Zürich einzigartige Dachlösung. Ein \"echtes\" Flachdach in einer strassenparallelen Zeilenbebauung aus der gleichen Bauzeit\nlässt sich in Zürich nur noch bei der ABZ-Siedlung Zurlinden (Wiedikon,\n1932 von Hans Hofman und Adolf Kellermüller) finden.\n\n"}