{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05116 Seite 13\nkeine Aussagen zur Bedeutung der Gartenanlage gemacht würden. Mit\ndem Inventareintrag werde somit lediglich noch das erlebbare Konzept aus\nVorgärten und begrüntem Innenhof gewürdigt. Im Unterschied zur Siedlung\nKanzleistrasse sei aus diesem Grund auch auf die Unterschutzstellung einzelner Bäume verzichtet worden. Die Zusammengehörigkeit von grossformatiger Siedlungsform mit Hof- und Vorgartenstruktur führe dazu, dass eine Unterschutzstellung des überformten Hofes bei einem gleichzeitigen Ersatz der ihn umgebenden Gebäude keinen Sinn machen würde und nicht\nverhältnismässig wäre.\n\nZusammenfassend sei der denkmalpflegerische Wert der Wohnsiedlung\nSeebahn zwar durchaus anzuerkennen, das Erhaltungsinteresse sei jedoch\ngegenüber den erheblichen öffentlichen und privaten Interessen insgesamt\nals geringer einzustufen, was im angefochtenen Beschluss in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden sei. Eine zusätzliche Gewichtung erfahre\ndas denkmalpflegerische Erhaltungsinteresse auch nicht durch die inzwischen in Kraft getretene ISOS-Festsetzung für die Stadt Zürich. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses sei das ISOS für das betroffene Gebiet noch nicht rechtskräftig festgesetzt gewesen und habe daher im Rahmen der Interessenabwägung auch noch nicht unmittelbar berücksichtigt\nwerden können. Sollte für das betroffene Gebiet im Hinblick auf einen allfälligen Ersatzneubau dereinst ein Gestaltungsplan realisiert werden, wäre\nden Schutzanliegen des ISOS im Rahmen dieser Nutzungsplanung dannzumal selbstverständlich Rechnung zu tragen.\n\n5.3.\nDie Mitbeteiligte vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Seebahn sei als tief bis allerhöchstens mittel einzustufen, wobei sich das denkmalpflegerische Erhaltungsinteresse eher auf\ndie städtebauliche Situation denn auf die Baute selbst beziehe. Wie die\ndurchgeführten Studien und Projektentwicklungen in Zusammenarbeit mit\nder Stadt Zürich gezeigt hätten, könne dem Interesse an der Erhaltung der\nstädtebaulichen Situation auch im Rahmen eines Ersatzneubaus hinreichend Rechnung getragen werden. Für eine Inventarentlassung der streitbetroffenen Siedlung sprächen im Weiteren – nebst den wichtigen öffentlichen Interessen des Lärm- und Schadstoffschutzes, der Verdichtung, des\ngemeinnützigen Wohnens sowie der Ökologie und Nachhaltigkeit – auch\ndie finanziellen Interessen der Mitbeteiligten. Gemeinsam mit der Allgemei-\n\nR1S.2016.05116 Seite 14\nnen Baugenossenschaft Zürich (ABZ), welche ebenfalls die Erneuerung ihrer Siedlung Kanzleistrasse anstrebe, seien im Hinblick auf die verschiedenen Erneuerungsvarianten umfangreiche und sehr genaue Kostenberechnungen/- vergleiche durchgeführt worden (vgl. act. 13.4 und 13.5). Da die\nSiedlungen Seebahn und Kanzleistrasse vom Alter, der Grösse und der inneren Ausstattung her vergleichbar seien, seien die Berechnungen nur anhand der Siedlung Kanzleistrasse vorgenommen worden; im Falle einer\nSanierung sei jedoch für beide Siedlungen ungefähr mit demselben finanziellen Aufwand zu rechnen. Die Berechnungen hätten gezeigt, dass eine\ntiefgreifende Sanierung der Siedlung Seebahn sehr teuer wäre und die zu\nerwartenden Brutto-Mietkosten pro Quadratmeter und Jahr – im Vergleich\nzu allen anderen geprüften Erneuerungsvarianten – am höchsten wären.\nDie Vorinstanz habe die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen und ihren Entscheid\nletztlich kohärent, schlüssig und nachvollziehbar begründet.\n\n6.\nAls Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem\nGebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als\nwichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlichen mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen\nUmgebung in Betracht. Weiter besagt lit. f derselben Bestimmung, dass\nwertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze\nund Hecken ebenso erhaltenswert sind. Für die Qualifikation als Schutzobjekt setzt das Gesetz alternativ die wichtige Zeugenschaft (sog. Eigenwert)\noder die wesentliche landschafts- bzw. siedlungsprägende Wirkung (sog.\nSituationswert) voraus.\n\nDie Qualifikation eines Baudenkmals als Schutzobjekt im Sinne von § 203\nPBG führt indes nicht zwingend zum Erlass von Schutzmassnahmen, sondern nur, wenn die denkmalpflegerische Bedeutung und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung höher zu gewichten sind als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62). Beim Entscheid, ob ein Objekt unter Schutz gestellt oder aus dem Inventar entlassen werden soll, verfügen die Gemeinden über ein Auswahlermessen. Sie müssen unter mehreren infrage kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen se-\n\n"}