{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "d2ee47ac9ba8de0e717b80014effb618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nDen von der Vorinstanz ins Feld geführten Interessen sei im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten: Die Lärm- und Schadstoffbelastung stelle ein\ngrundsätzliches Problem für viele Bauten in der Stadt Zürich dar und sei\nbeim streitbetroffenen Schutzobjekt nicht von besonderer – einen Abriss\nund Neubau erfordernder – Bedeutung, zumal die Belastungen bei einem\nErsatzneubau genau gleich hoch wären und mit baulichen Massnahmen\nentschärft werden müssten. Gerade im Bereich der Seebahnstrasse habe\nsich die Situation aufgrund der Südwestumfahrung zudem massiv entspannt. Zu den geltend gemachten Sanierungskosten sei im Weiteren zu\nbemerken, dass es sich hierbei um Berechnungen der am Abriss interessierten Mitbeteiligten handle, mithin um blosse Parteibehauptungen, die\nweder nachvollziehbar noch belegt seien. Ausserdem sei der behauptete,\naber nicht substantiierte Preisunterschied teilweise von Subventionen abhängig. Hinzu komme, dass auch das Neubauprojekt \"Pinarello\" das Kostenziel deutlich übersteige (vgl. Jurybericht, S. 15). Inwiefern ein Ersatzneubau kostengünstiger sei als eine Sanierung bzw. besser geeignet wäre,\nden genossenschaftlichen Auftrag zu fördern, werde jedenfalls nicht dargelegt. Ohnehin stelle das Neubauprojekt einen grundlegenden Eingriff in das\ncharakteristische Erscheinungsbild des heute aussergewöhnlich intakten\n\nR1S.2016.05116 Seite 10\nQuartiers dar und bewirke eine aus städtebaulicher Sicht zu weitgreifende\nVeränderung, zumal sämtliche Experten und Fachgremien, die sich an der\nMachbarkeitsstudie beteiligten, einen Erhalt bzw. Teilerhalt der Kolonie\nSeebahn favorisierten. Hinzu komme, dass sich das Neubauprojekt hinsichtlich seiner Gestaltung nicht in das Quartierbild einfüge und auch in Bezug auf das unbestrittenermassen zu erhaltende Schutzobjekt Erismannhof\nproblematisch erscheine (§ 238 Abs. 2 PBG).\n\nDie Vorinstanz berufe sich ferner aufs Leitbild Seebahn-/Hohlstrasse, dem\nallerdings kein rechtsverbindlicher Charakter zukomme. Dieses postuliere\neine Veränderung der Bevölkerungsstruktur im Quartier mittels Abbruch\nund Neubau der Siedlungen. Der sozialpolitische Auftrag der gemeinnützigen Wohnbauträger könne angeblich nicht mehr gewährleistet werden, weil\ndas soziale Gleichgewicht im Quartier gestört sei; die Wohnungen könnten\nnicht mehr an mittelständische Familien, sondern nur noch an Studierende\nund Ausländer vermietet werden. Es sei zumindest fraglich, ob es an dieser\nLage sinnvoll sei, grössere Familienwohnungen für den Mittelstand zu planen und die heutigen Mieter aus der Stadt zu drängen, zumal die Nachfrage nach günstigen Kleinwohnungen unbestrittenermassen hoch sei. Die\nMitbeteiligte habe weder behauptet noch belegt, dass Schwierigkeiten bei\nder Vermietung der vorhandenen Wohnungen bestünden. Was im Übrigen\ndie mit Verweis auf das gesetzliche Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen angestrebte Erhöhung der Bewohnerzahl anbelange, so könnte diese\nauch durch den Ausbau der Dachgeschosse oder die Aufstockung der bestehenden Siedlung gefördert werden, was in der Machbarkeitsstudie offenbar völlig vergessen gegangen sei. Damit würde auch dem wohnpolitischen Grundsatzartikel zum genossenschaftlichen Wohnen – welcher\nüberdies weitaus weniger konkret und justiziabel sei als der gesetzliche\nAuftrag zum Denkmalschutz – Genüge getan. Schliesslich werde im Zusammenhang mit dem Thema Nachhaltigkeit unkritisch davon ausgegangen, dass ein Neubau energietechnisch in jedem Fall besser abschneide\nals ein Altbau. Dies möge für gewisse Epochen – insbesondere für gewisse\nHochkonjunkturbauten in der Nachkriegszeit – zwar zutreffen, gerade Genossenschaftsbauten, die vor dieser Zeit entstanden seien, zeichneten sich\nenergietechnisch jedoch regelmässig durch ihre qualitätsvolle Bauweise\naus. Auch der bauliche Zustand der Kolonie Seebahn rechtfertige keinen\nAbbruch. Insgesamt dürfte sich der Erhalt des Schutzobjekts sogar als ökologisch nachhaltigere Alternative herausstellen, zumal ein Ersatzneubau\n\nR1S.2016.05116 Seite 11\ngrundsätzlich immer mit Wertvernichtung verbunden sei und grosse Mengen an Energie und Rohstoffen (Stichwort graue Energie) verschlinge.\n\n"}