{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05116 Seite 8\nAbbruch preiszugeben. Der entsprechende Inventareintrag beschreibe die\nSiedlung Seebahn als \"quartierprägenden Teil des schützenswerten Siedlungsensembles Sihlfeld/Seebahneinschnitt\". Zusätzlich zum erheblichen\nEigenwert werde der streitbetroffenen Wohnkolonie somit auch ein hoher\nSituationswert attestiert, wobei der Inventareintrag die Unterschutzstellung\ndes Äusseren (Fassaden, Dächer und charakteristische baukünstlerische\nElemente) empfehle. Überdies bilde die Siedlung Seebahn – zusammen\nmit den Siedlungen Erismannhof und Kanzleistrasse – ein hochgradig\nschützenswertes Dreier-Ensemble, weshalb sie nicht isoliert, sondern immer auch in Bezug auf die anderen Ensembleteile betrachtet werden müsse. Sollten zwei Drittel dieser bemerkenswerten Abfolge abgebrochen werden, würde auch der zu erhaltende Erismannhof in seiner Qualität als Teil\ndieses schützenswerten Ensembles beeinträchtigt. Ohnehin sei die Ensemblequalität der drei Siedlungen weitgehend unbeachtet geblieben. Die\nSiedlungen würden diverse gemeinsame Merkmale aufweisen, welche sie\nvon anderen Blockrandbebauungen im Quartier und auch jenseits des\nBahneinschnitts unterscheiden würden. Alle drei Siedlungen seien namentlich keine geschlossenen Blockrandbebauungen. Es handle sich um kubische Baukörper ohne ins Auge springende Vor- und Rücksprünge, welche\nvon der Baulinie zurückversetzt angeordnet worden seien. Alle Bauten\nwürden sodann durch kleine Vorgärten von den Strassen getrennt und\nWalmdächer bzw. kaum gegliederte Fassaden aufweisen. Auch die Aussenräume der Kolonie Seebahn (Innenhof und Vorgärten) seien inventarisiert. Notwendigerweise seien das Gebäude und die Gestaltung der Aussenräume sowohl in baukünstlerischer als auch sozialgeschichtlicher Hinsicht eng miteinander verknüpft; auch in typologischer Hinsicht betone das\nGutachten 2005 die hohe Bedeutung der Grünflächen (act. 5.2 S. 8). Zur\nSchutzwürdigkeit der separat inventarisierten Aussenräume des Schutzobjekts habe die Vorinstanz allerdings – soweit aus den Akten ersichtlich –\nkeinerlei Abklärungen veranlasst.\n\nWas ferner die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung\nanbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass auf kommunaler Ebene mehrfach der Wille bekräftigt worden sei, die Kolonie Seebahn als einen besonders wichtigen Zeugen einer für die Geschichte der Stadt Zürich bedeutenden Epoche zu erhalten. Die Siedlung sei in das Spezialinventar aufgenommen, ihre Bedeutung in der räumlichen Entwicklungsstrategie des\nStadtrats untermauert und ihre Schutzwürdigkeit gutachterlich festgestellt\nworden. Das denkmalpflegerische und städtebauliche öffentliche Erhal-\n\nR1S.2016.05116 Seite 9\ntungsinteresse wiege mithin schwer. Eine zusätzliche Gewichtung des\nDenkmalschutzinteresses ergebe sich überdies aufgrund der Bedeutung\ndes ISOS, dessen Schutzanliegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht zu beachten seien: einerseits im Rahmen der\nNutzungsplanung, andererseits bei der Interessenabwägung (vgl.\nBGr 1C_488/2015 vom 24. August 2016, E. 4.3.). Die Vorinstanz erwähne\ndas ISOS im angefochtenen Beschluss zwar, dessen Berücksichtigung im\nRahmen der Interessenabwägung fehle jedoch. Ein öffentliches Interesse\nam Abbruch und Neubau der Siedlung Seebahn, welches das erhebliche\ndenkmalpflegerische Erhaltungsinteresse überwiegen würde, sei denn auch\nnicht dargetan worden. Bei den Interessen, auf welche sich die Vorinstanz\nberufe, handle es sich mehrheitlich um generelle Anliegen der heutigen Zeit\n(Verdichtung, Nachhaltigkeit, Sozialpolitik), welche typischerweise in einem\nSpannungsverhältnis zum Denkmalschutz stünden. Inwiefern die angeführten Interessen im vorliegenden Einzelfall ausschliesslich durch die völlige\nPreisgabe des Denkmalschutzes gewahrt werden könnten, werde nicht\ndargelegt; ebenso wenig lege die Vorinstanz dar, wieso sie im Rahmen ihres Auswahlermessens ausgerechnet das hochkarätigste Beispiel einer Gi-\numini-Siedlung zum Abbruch freizugeben beabsichtige.\n\n"}