{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "d2ee47ac9ba8de0e717b80014effb618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nZusammenfassend werde mit dem Abbruch und Neubau der Siedlung\nSeebahn bzw. mit der Verbesserung des Wohnangebots die langfristige\nEntwicklung im Quartier Hard positiv beeinflusst, woran die Stadt Zürich ein\nsehr grosses Interesse habe. Der Ersatzneubau leiste einen qualitätsvollen\nBeitrag an die Quartiersbelebung, die innere Verdichtung, die Erhöhung\ndes Anteils an gemeinnützigem Wohnraum sowie die Erreichung der Ziele\nder 2000-Watt-Gesellschaft. Zudem werde mit dem Ersatzneubau die städtebauliche Integration in die Quartierstruktur im Sinne des im Oktober 2010\nabgeschlossenen Leitbilds Seebahn-/Hohlstrasse gewährleistet. Das Leitbild basiere wiederum auf den vom Stadtrat Zürich im Jahr 2009 verabschiedeten und gemeinsam mit den Baugenossenschaften BEP, ABZ und\nGBMZ (Gemeinnützige Bau- und Mietergenossenschaft Zürich) erarbeiteten Leitsätzen für eine zukunftsgerichtete und sozialverträgliche Weiterentwicklung des Bullingerquartiers und der in diesem Zusammenhang durchgeführten städtebaulichen Machbarkeitsstudie. Insgesamt würden die genannten öffentlichen Interessen somit das öffentliche Interesse am Erhalt\nder Wohnsiedlung Seebahn überwiegen. Hinzu komme, dass in Zürich insgesamt sieben grossformatige Wohnsiedlungen des Architekten Pietro Giumini existierten, die im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte verzeichnet seien: neben der Siedlung Seebahn\nhandle es sich dabei um den \"Alten Block\" (zusammen mit Eduard Hess;\n1915; BEP), die Siedlung Letten, 4. Etappe (1925; BEP), den Röntgenhof,\nKolonien 1 und 2 (1926; Gemeinnützige Baugenossenschaft Röntgenhof),\n\nR1S.2016.05116 Seite 7\nden \"Braunen Block\" (1926; BEP) sowie den Röntgenhof, Kolonien 3 und 4\n(1927, 1928; Gemeinnützige Baugenossenschaft Röntgenhof). Die ebenfalls von Pietro Giumini entworfenen Siedlungen \"Roter Block\" (1920; BEP)\nund die Siedlungen Letten 1., 2. und 3. Etappe (zusammen mit Gottfried\nLeuenberger; 1921 - 1923; BEP) stünden seit 2011 sogar unter Denkmalschutz. Eine Inventarentlassung der streitbetroffenen Siedlung Seebahn\nrechtfertige sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt, zumal der grossstädtische Typus der offenen Blockrandbebauung im Sihlfeld-Quartier\ndurch die städtischen Wohnsiedlungen \"Erismannhof\" (1927 - 1928, im Inventar) und \"Bullingerhof\" (1930 - 1931, im Inventar) erhalten bleibe. Die\nsuspensiv-bedingte Inventarentlassung sei daher insgesamt eine geeignete\nund erforderliche Massnahme, um die in den aufgezeigten Interessen liegenden Ziele zu erreichen.\n\n5.1.\nDer Rekurrent hält die Wohnsiedlung Seebahn demgegenüber für ein hochkarätiges Schutzobjekt. Davon zeuge insbesondere das Gutachten 2005,\nwelches zum Ergebnis gelangt sei, dass die Siedlung Seebahn sowohl\nbaukünstlerisch wie auch städtebaulich von grosser Bedeutung und damit\neindeutig ein Schutzobjekt sei (vgl. act. 5.2 S. 12). Auch beschreibe das\nGutachten die sozialgeschichtliche, typologische und architektonische Bedeutung des Schutzobjekts (vgl. act. 5.2 S. 8 ff.). Im Werk des Architekten\nPietro Giumini nehme die Kolonie Seebahn als modernste Wohnsiedlung\neinen wichtigen Platz ein; sie werde im Gutachten gar als sein \"reifstes\nWerk\" eingestuft (vgl. act. 5.2 S. 12). Zwar seien mehrere Siedlungen von\nGiumini im kommunalen Inventar verzeichnet, aber nur zwei davon stünden\nunter Schutz. Wie der vorliegende Fall belege, bewirke eine Inventarisierung keinen wirksamen Schutz, sofern trotz der anerkannten Bedeutung\ndes Schutzobjekts der Denkmalschutz geringer gewichtet werde als andere\nInteressen. Dieser Vorgang könne sich ohne Weiteres auch bei anderen inventarisierten Siedlungen wiederholen. Verkannt werde überdies, dass die\nbeiden formell geschützten Siedlungen Giuminis aus einer früheren Zeit datierten und ihre Gestaltung weniger vom Neuen Bauen geprägt sei als bei\nder Kolonie Seebahn. Die Vorinstanz beabsichtige nun ausgerechnet, die\n\"innovativste Wohnsiedlung im Werk Giuminis\" (vgl. act. 5.2 S. 4) und –\nangesichts ihrer Zugehörigkeit zum \"Spezialinventar Wohnsiedlungen\" –\neines der Paradebeispiele für den Siedlungsbau in der Stadt Zürich dem\n\n"}