{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05116 Seite 5\nten. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und denkmalpflegerischen Aspekte stelle eine teure Sanierung der bestehenden\nSiedlung daher keine nachhaltige Lösung dar, zumal sich dadurch die\nstrukturellen Mängel der Wohnungen (kleine und unflexible Wohnungsgrundrisse, Ausrichtung der Wohn- und Schlafräume zur lärmigen Seebahnstrasse, Schallschutz) nicht beheben liessen. Auch die erheblichen finanziellen Belastungen, die mit einer Sanierung der bestehenden Liegenschaft einhergehen würden, dürften nicht ausser Acht gelassen werden.\nBerechnungen der Mitbeteiligten hätten ergeben, dass bereits eine einfache Instandsetzung der Wohnungen mit einer geringfügigen Verbesserung\ndes Schallschutzes zu Mietzinsaufschlägen führen würde. Um die bestehenden Defizite – unter anderem zu geringe Wohnflächen, bescheidener\nAusbaustandard, zu einseitiger Wohnungsmix, hohe Lärmbelastung, fehlende Behindertengerechtigkeit – zu beheben, wären weitergehende strukturelle Verbesserungen notwendig, wie beispielsweise Wohnungszusammenlegungen, Grundrissänderungen, Anbau von Balkonen bzw. Einbau\nvon Personenliften. Solche Massnahmen würden noch höhere Mietzinsaufschläge zur Folge haben, was im Widerspruch zum sozialpolitischen Auftrag der Baugenossenschaften zur Förderung bezahlbaren Wohnraums\nstehe. Überdies würden solche strukturellen Massnahmen das originale\nFassadenbild verändern. Demgegenüber führe ein Ersatzneubau mit zeitgemässen, grösseren, dem heutigen genossenschaftlichen Standard entsprechenden Wohnungen zu vergleichsweise geringeren Mieten pro Quadratmeter. Auch ein Teilabbruch bzw. -neubau entlang der Seebahnstrasse\nsei geprüft worden; damit könnte die Problematik der Lärm- und Feinstaubbelastung zwar entschärft werden, in wirtschaftlicher Hinsicht wäre ein solches Vorhaben jedoch ebenfalls unverhältnismässig, zumal die erwähnten\nProbleme hinsichtlich Wohnungsmix, -grössen und -standard für die übrigen Siedlungsteile bestehen bleiben würden.\n\nSodann sei daran zu erinnern, dass die Stadt Zürich verschiedene gesetzliche Aufträge zu erfüllen habe. Seit Mai 2014 verpflichte Art. 1 Abs. 2 lit. abis\ndes Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) die Gemeinden zu einer Siedlungsentwicklung nach innen. Gemäss den Vorgaben des kantonalen und regionalen Richtplans habe sich die Stadt Zürich für ihre Planung\nam Bevölkerungswachstum zu orientieren; aufgrund der aktuellen Entwicklungsprognosen bedeute dies, dass bis im Jahr 2040 Raum für 80'000 zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner bereitgestellt werden müsse. Die\ndafür notwendige Verdichtung solle nachhaltig, sozialverträglich und quali-\n\nR1S.2016.05116 Seite 6\ntätsvoll erfolgen. Das Neubauprojekt von Harder Spreyermann Architekten,\ndas als Sieger des im Jahr 2014 durchgeführten Architekturwettbewerbs für\nden Ersatz der Wohnsiedlung Seebahn hervorgegangen sei, sehe neu 146\nanstelle der bisher 113 Wohnungen vor, womit Platz für ca. 200 zusätzliche\nBewohnerinnen und Bewohner geschaffen werde. Dies entspreche ungefähr einer Verdoppelung der heutigen Bewohnerzahl. Weiter habe sich die\nZürcher Stimmbevölkerung 2011 mit grosser Mehrheit für den wohnpolitischen Grundsatzartikel ausgesprochen, welcher zum Ziel habe, den Anteil\nder Mietwohnungen in der Hand von gemeinnützigen Bauträgern schrittweise auf einen Drittel zu erhöhen. Dabei sollen insbesondere die Bedürfnisse von Familien und älteren Menschen sowie die Anforderungen des\nökologischen Wohnungsbaus berücksichtigt werden, was bei dem geplanten Neubauprojekt der Fall sei. Die Gemeindeordnung verpflichte die Stadt\nZürich überdies dazu, eine nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf die Erreichung der 2000-Watt-Gesellschaft zu verfolgen.\n\n"}