{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nDas Wohnsiedlung Seebahn ist im kommunalen Inventar der kunst- und\nkulturhistorischen Schutzobjekte (\"Spezialinventar Wohnsiedlungen\") enthalten und bildet Bestandteil des Siedlungsverbundes Sihlfeld, der sieben\ngemeinnützig erstellte Wohnsiedlungen umfasst, welche allesamt zwischen\nden Jahren 1923 und 1931 erbaut worden sind. Überdies ist das Sihlfeld-\nQuartier, zu welchem auch die Wohnsiedlung Seebahn gehört, im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A vermerkt, welches für Substanzerhaltung\nsteht. Die unter anderem mit Bezug auf die Stadt Zürich revidierte Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortbilder der Schweiz\n(VISOS) ist allerdings erst per 1. Oktober 2016 und damit nach Fällung des\nangefochtenen Beschlusses in Kraft getreten.\n\n2.2.\nIm Jahr 2004 wandte sich die Mitbeteiligte an die städtische Denkmalpflege\nund ersuchte um Abklärung der Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Seebahn bzw. um deren Entlassung aus dem kommunalen Inventar der kunstund kulturhistorischen Schutzobjekte. Dieses Provokationsbegehren erfolgte im Zusammenhang mit der Erneuerungsstrategie der Mitbeteiligten, welche sämtliche ihrer Siedlungen umfasst; mit Bezug auf die Wohnsiedlung\nSeebahn ist ein vollständiger Abbruch bzw. Neubau geplant. Im Rahmen\nder Schutzabklärung kamen die Denkmalpflege der Stadt Zürich wie auch\ndie städtische Denkmalpflegekommission zum Schluss, dass die Siedlung\nSeebahn in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht ein Schutzobjekt darstelle. Auch die Vorinstanz anerkannte im angefochtenen Beschluss\ndie grundsätzliche Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Baute, verzichtete\njedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf Schutzmassnahmen und\nentliess die Wohnsiedlung sowie die dazugehörigen Aussenräume aus dem\nInventar.\n\n3.1.\nIm Rahmen seiner Triplik vom 9. Februar 2017 hat der Rekurrent die Einholung eines Gutachtens der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK)\n\nR1S.2016.05116 Seite 4\nbeantragt für den Fall, dass an der sehr hohen Bedeutung des Ensembles\nder drei Siedlungen Kanzleistrasse, Seebahn und Erismannhof gezweifelt\nwürde. Diesfalls wäre gutachterlich zu klären, welcher Schutzrang dem Ensemble attestiert werden müsste und ob es sich um ein Schutzobjekt von\nkantonaler Bedeutung handle.\n\n3.2.\nSofern in einem Verfahren bereits unabhängige Sachverständige mitgewirkt\nhaben, ist ein weiteres Gutachten bzw. Obergutachten nur dann einzuholen, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung einer Sachfrage\nbestehen (VB.2009.00270 vom 24. Februar 2010, E. 2.2). Solche begründeten Zweifel liegen beim Gutachten vom Dezember 2005 zuhanden der\nDenkmalpflegekommission (act. 5.2, nachfolgend: Gutachten 2005) nicht\nvor und werden seitens des Rekurrenten auch nicht vorgebracht. Die\nSchutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Seebahn wurde im Rahmen des Gutachtens 2005 einlässlich abgeklärt. Zudem ist auch das Baurekursgericht\nals Fachgericht in der Lage, die Siedlung Seebahn in denkmalpflegerischer\nHinsicht zu bewerten. Aufgrund der Akten sowie der anlässlich des Abteilungsaugenscheins getroffenen Feststellungen ist der Sachverhalt vorliegend genügend klar, um insbesondere auch den Grad der Schutzwürdigkeit\ndes fraglichen Objektes – auch im Kontext der angesprochenen Dreierabfolge – zu beurteilen. Von der Einholung eines Gutachtens der Kantonalen\nDenkmalpflegekommission kann deshalb abgesehen werden. Im Übrigen\nist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob sich ein zusätzliches Obergutachten aufdrängt, nicht vom materiellen Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens abhängig gemacht werden kann.\n\n4.\nDie Vorinstanz begründete den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen\ndamit, dass die Wohnsiedlung Seebahn zwar in baukünstlerischer und\nstädtebaulicher Hinsicht als grundsätzlich schutzwürdig einzustufen und\nauch innerhalb des Siedlungsverbundes Sihlfeld von städtebaulichem Wert\nsei, einer Unterschutzstellung jedoch gewichtige öffentliche und private Interessen entgegenstünden. Namentlich sei die Siedlung Seebahn – trotz\nSüdwestumfahrung – nach wie vor einer starken Lärm- und Luftschadstoffbelastung ausgesetzt; nicht nur entlang der Seebahnstrasse, sondern auch\nin den Querstrassen seien die Immissionsgrenzwerte teilweise überschrit-\n\n"}