{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0061-2017_vom_5._mai_2017__seebahn_.pdf", "Checksum": "d65b913a9db8dc05efc4f4b18f91f5a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "d2ee47ac9ba8de0e717b80014effb618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0061/2017\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2016.05116\nBRGE I Nr. 0061/2017\n\nEntscheid vom 5. Mai 2017\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichter Walter Baumann, Gerichtsschreiberin Anna Frey\n\nin Sachen Rekurrent\nZürcher Heimatschutz ZVH, Eichstrasse 29, 8045 Zürich\n\ngegen Rekursgegner\n1. Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\n\nMitbeteiligte\n2. BEP Baugenossenschaft des eidgenössischen Personals, Imfeldstrasse 60, 8037 Zürich\n\nbetreffend Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 24. August 2016; Verzicht auf\nUnterschutzstellung und Entlassung aus dem Inventar Vers.-Nr. 26404197,\nKat.-Nr. AU4074, Erismannstrasse 31-41, Kanzleistrasse 160, 162, Seebahnstrasse 221-231 und Stauffacherstrasse 195 und 197, Zürich 4 - Aussersihl\n______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 24. August 2016 verzichtete der Stadtrat von Zürich auf\ndie Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Seebahn\" auf der Parzelle Kat.-\nNr. AU4074 an der Erismannstrasse 31 - 41, Kanzleistrasse 160, 162,\nSeebahnstrasse 221 - 231 und Stauffacherstrasse 195, 197, in Zürich 4 -\nAussersihl, und verfügte deren suspensiv-bedingte Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler\nBedeutung, sobald aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung die Baufreigabe für den Ersatzneubau erteilt werde. Gleichzeitig entliess der Stadtrat auch die Aussenräume der Siedlung (Innenhof und Vorgärten) aus dem\nkommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen.\n\nB.\nHiergegen wandte sich der Zürcher Heimatschutz mit Rekurseingabe vom\n24. Oktober 2016 ans Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei einzuladen, die Wohnsiedlung Seebahn einschliesslich der Aussenräume in\ngeeignetem Umfang unter Schutz zu stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nC.\nMit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde vom Rekurseingang Vormerk\ngenommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nSowohl die Vorinstanz als auch die Mitbeteiligte liessen sich hierauf fristgerecht vernehmen und schlossen je mit Eingaben vom 28. November 2016\nauf Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten.\n\nE.\nMit Replik vom 3. Januar 2017 sowie je mit Dupliken vom 26. Januar 2017\nhielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nR1S.2016.05116 Seite 2\nF.\nAm 8. Februar 2017 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf Lokal durch.\n\nG.\nMit Triplik vom 9. Februar 2017 sowie Quadrupliken vom 18. Februar 2017\nbzw. 23. Februar 2017 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein.\n\nH.\nAuf die Vorbringen der Parteien sowie die anlässlich des Augenscheins\ngemachten tatsächlichen Feststellungen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich erscheint.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nGemäss § 338b Abs. 1 lit. a PBG sind gesamtkantonal tätige Verbände, die\nsich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Naturund Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse berechtigt, soweit sich diese auf den\nIII. Titel (Natur- und Heimatschutz, §§ 203 – 217 PBG) oder § 238 Abs. 2\nPBG stützen. Der Rekurrent erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf\nden Rekurs einzutreten.\n\n2.1.\nDie streitbetroffene genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Seebahn\" befindet\nsich im Alleineigentum der Mitbeteiligten und liegt gemäss geltender Bauund Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich in der Quartiererhaltungszone.\nDie Siedlung wurde 1930 durch den Architekten Pietro Giumini als offene\nBlockrandbebauung mit grosszügigem, begrüntem Innenhof erbaut und bildet das Mittelstück einer Dreierfolge von fast gleichzeitig entstandenen\nWohnsiedlungen, welche sich dem Verlauf des tiefer gelegenen Bahn-\n\nR1S.2016.05116 Seite 3\ntrassees der Seebahnlinie anpassen. Im Norden grenzt sie an die städtische Siedlung Erismannhof (1927 - 1928), im Süden befindet sich die Siedlung Kanzleistrasse der Allgemeinen Baugenossenschaft Zürich (1930).\n\n"}