Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass, die entsprechende Dispositivziffer um ein Verbot zu ergänzen, dass im Restaurant bei gegen den Innenhof geöffneten Fenstern (überhaupt) keine Musik abgespielt werden darf. Die Vorinstanz hat − richtigerweise − statuiert, dass im Freien keine Lautsprecher- und Verstärkeranlagen betrieben werden dürfen, was im Sinne des Vorsorgeprinzips ausreichend erscheint. Im Falle berechtigter Lärmklagen blieben – wie die Vorinstanz mit Recht weiter ausführt – weitere Massnahmen vorbehalten, für deren Anordnung grundsätzlich ebenfalls die Vorinstanz zuständig wäre (vgl. BRGE I Nr. 0002/2015 vom 16. Januar 2015;