Zu erwähnen bleibt, dass anlässlich des Lokaltermins klar wurde, dass der Innenhof in den frühen Abendstunden vor 22.00 Uhr bereits heute keineswegs dem von den Rekurrierenden umschriebenen Ruheidyll entspricht. Er ist denn auch nicht etwa vollständig abgeschottet, so dass gleich von zwei Seiten Publikumslärm hereindringt. Hinzu kommen, wie dies die private Rekursgegnerin mit Recht geltend macht, unüberhörbare Immissionen von den bestehenden Gastrobetrieben in der Blockrandüberbauung selbst. Überdies wird wohl auch auf den Balkonen der (mehreren) Balkontürme im Innenhof selbst an warmen Sommerabenden keineswegs geräuscharm oder gar lautlos gewohnt.