Die Bewohner solch spezieller städtischer Verhältnisse nähmen auch in der Nacht einen gewissen Geräuschpegel in Kauf, was das Gebiet als relativ lärmtolerant erscheinen lasse (E. 4). Diese explizite Bezugnahme auf eigentliche Vergnügungsviertel und die entsprechende Lärmvorbelastung respektive die von den dortigen Bewohnern zu erwartende Lärmtoleranz nahm das Baurekursgericht auch im bereits erwähnten Entscheid BRGE I Nr. 0070/2014 vom 6. Juni 2014 wieder auf, indem es explizit festhielt, dass in der Stadt Zürich Teile des Niederdorfs und der Langstrasse «Hotspots» des Nachtlebens darstellten, also stark frequentierte Vergnügungsviertel mit auch