Diese Aussengastwirtschaft wurde als bis 22.00 Uhr bewilligungsfähig angesehen (auch am Wochenende nicht länger, dies mit Rücksicht auf die Lage im Hinterhof). In diesem Entscheid wurde insbesondere festgehalten, dass sich das Baugrundstück mitten in einem Vergnügungsquartier unweit der Langstrasse befinde. Bis spät in die Nacht hinein herrsche dort ein entsprechend reges Kommen und Gehen. In einer solchen Umgebung dürften nicht dieselben Anforderungen an die Nachtruhe gestellt werden wie in einem ruhigen Wohnquartier oder gar auf dem Land.