Wer in einer Zentrumszone, welche in ausgeprägtem Masse der Ansiedlung von Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben diene, eine Wohnung besitze oder miete, nehme – namentlich an Wochenenden – erhöhte Lärmimmissionen in Kauf. In BRKE I Nr. 0313/2007 vom 14. Dezember 2007 ging es um eine Aussengastwirtschaft mit 20 Sitzplätzen in einem geschlossenen Hinterhof unweit vom heute zu beurteilenden Standort (Quartiererhaltungszone QI5a, Mindestwohnanteil 80 Prozent, Lärmempfindlichkeitsstufe ES III). Diese Aussengastwirtschaft wurde als bis 22.00 Uhr bewilligungsfähig angesehen (auch am Wochenende nicht länger, dies mit Rücksicht auf die Lage im Hinterhof).