Diese Aussengastwirtschaft war von Sonntag bis Donnerstag bis 22.00 Uhr sowie am Freitag und am Samstag bis 23.00 Uhr bewilligungsfähig. Das Baurekursgericht hielt insbesondere fest, bei der Beurteilung des Bedürfnisses nach einer ungestörten Nachtruhe dürfe die Zonierung nicht ausser Acht gelassen werden. Wer in einer Zentrumszone, welche in ausgeprägtem Masse der Ansiedlung von Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben diene, eine Wohnung besitze oder miete, nehme – namentlich an Wochenenden – erhöhte Lärmimmissionen in Kauf.