Wiederholt war auch schon der Betrieb von Aussengastwirtschaften in Hinter- und Innenhöfen zu beurteilen. So ging es etwa in BRKE I Nrn. 0064- 0066/2000 vom 17. März 2000 um eine Aussengastwirtschaft mit 45 Plätzen in einem von der Strassenseite abgewandten, wenn auch nicht geschlossenen Hinterhof einer Liegenschaft in Zürich-Unterstrass (Zentrumszone Z5, Lärmempfindlichkeitsstufe ES III). Diese Aussengastwirtschaft war von Sonntag bis Donnerstag bis 22.00 Uhr sowie am Freitag und am Samstag bis 23.00 Uhr bewilligungsfähig.