Die Vorinstanz hält mit Recht fest, dies gälte sogar für die – vorliegend indes nicht Streitgegenstand bildende – Erweiterung des Restaurants um ein strassenseitiges Boulevardcafé mit gerade einmal 6 Sitzplätzen. Das Gutachten ermittelt für dieses eine Lärmbelastung von 57 dB (A). Tabelle 2 des Cercle bruit forderte indes schon von 07.00 bis 19.00 Uhr die Einhaltung von maximal 50 dB (A). Mit anderen Worten führte eine strikte Anwendung der ziemlich strengen Richtwerte des Cercle bruit dazu, dass in einem Quartier wie dem vorliegenden selbst tagsüber die strassenseitige Bedienung von ein bis zwei Tischen mit je vier Sitzplätzen aus lärmschutrechtlichen Gründen unzulässig wäre.