Wie alle Parteien zutreffend festhalten, führt die erwähnte Berechnung zu allen Tages- und Nachtzeiten zu den im Bauentscheid festgehaltenen Überschreitungen der in Tabelle 2 des Cercle bruit definierten Richtwerte für Luftschall. Bei einer strikten, vorliegend von den Rekurrierenden vertretenen Anwendung des Cercle bruit bedeutete dies, dass die Aussengastwirtschaft im Innenhof selbst tagsüber nicht bewilligungsfähig wäre. Die Vorinstanz hält mit Recht fest, dies gälte sogar für die – vorliegend indes nicht Streitgegenstand bildende – Erweiterung des Restaurants um ein strassenseitiges Boulevardcafé mit gerade einmal 6 Sitzplätzen.