Da die vorliegend in Frage stehende Aussengastwirtschaft der Erweiterung eines normalen Restaurants im mittleren Preissegment dient, greift das Gutachten mit Recht nicht auf den für biergartenähnliche Verhältnisse vorgesehenen Ausgangswert zurück. Den Rückgriff auf den in der Ö NORM definierten energieäquivalenten Schallleistungspegel von grundsätzlich 63 dB (A) – und damit auch den Einbezug dieses Ausgangswertes in ein Cercle bruit-Gutachten – nahm, was bemerkungsweise festzuhalten ist, übrigens auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Fall Beckenried vor (BGE 137 II 30, E. 3.5).