eine «angeregte Unterhaltung mit Lachen, Gästegruppen; z.B. Biergarten, Heuriger, Buschenschank» (vgl. Ö-NORM Ziff. 4.2.2, Tabelle 2). Da die vorliegend in Frage stehende Aussengastwirtschaft der Erweiterung eines normalen Restaurants im mittleren Preissegment dient, greift das Gutachten mit Recht nicht auf den für biergartenähnliche Verhältnisse vorgesehenen Ausgangswert zurück.