Entgegen rekurrentischen Ausführungen ist dieses nachvollziehbar, auch wenn hilfsweise – was an sich auch die Rekurrierenden für zulässig erachten – offenkundig mindestens ein Berechnungsparameter aus dem österreichischen Praxisleitfaden Gastgewerbe (ÖNORM S 5012:2012 [nachfolgend: «Ö NORM»]) herangezogen worden ist und das Gutachten dies bei den verwendeten Grundlagen nicht ausweist. Es handelt sich um den Ausgangswert des energieäquivalenten Schallleistungspegels pro Gast, welcher mit 63 dB (A) eingesetzt worden ist («Unterhaltung in normaler Lautstärke, häufige Serviergeräusche»).