7. In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz von der privaten Rekursgegnerin mit Recht die Einreichung eines Lärmgutachtens verlangt. Entgegen rekurrentischen Ausführungen ist dieses nachvollziehbar, auch wenn hilfsweise – was an sich auch die Rekurrierenden für zulässig erachten – offenkundig mindestens ein Berechnungsparameter aus dem österreichischen Praxisleitfaden Gastgewerbe (ÖNORM S 5012:2012 [nachfolgend: «Ö NORM»]) herangezogen worden ist und das Gutachten dies bei den verwendeten Grundlagen nicht ausweist.