Bei der Neuerstellung einer Aussengastwirtschaft muss der Betrieb ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Das Bundesgericht führte kürzlich in einem ein öffentliches Gartenrestaurant betreffenden Leitentscheid aus, dass für die Einzelfallbeurteilung unter Umständen fachlich genügend abgestützte private Richtlinien wie der Cercle bruit herangezogen werden können (BGE 137 II 30, E. 3, mit weiteren Hinweisen [«Fall Beckenried»]).