{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2015_2015-05-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0061_2015_765.pdf", "Checksum": "db2d9aff9cd196b9188d1e37dea95ba5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant (Stadt Zürich)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:05", "Checksum": "02e65a0951a0d2ad3ed2576b8d7cbc3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015\nRegeste:\nLärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant (Stadt Zürich).\n\n Quartiere wie das Langstrassenquartier gehören zu einer lebendigen Stadt\nund haben unzweifelhaft ihre Daseinsberechtigung. Wer an eine derart lebhafte\ninnerstädtische Lage zieht, hat ein entsprechend hohes Mass an Lärmtoleranz\nmitzubringen, und dies insbesondere auch abends. Ein striktes Abstellen auf\nein Lärmgutachten nach Massgabe des Cercle bruit oder der Ö NORM führte\nhier zu unhaltbaren Ergebnissen und würde weder der geltenden Zonierung\nnoch einer vernünftigen «lärmpolitischen» Entwicklung des gesamten Stadtgebietes gerecht (Konzentrierung der Vergnügungsviertel mit ihren sämtlichen\nBegleiterscheinungen auf die erwähnten Standorte; ausserhalb dieser\nStandorte Verfolgung einer deutlich restriktiveren Bewilligungspraxis). Es zieht\nkaum in das Langstrassenquartier, wer an einem warmen Sommerabend um\n20.00 Uhr in völliger Ruhe auf dem Balkon sitzend ein Buch zu lesen wünscht,\nund dies auch nicht in einem grundsätzlich strassenabgewandten Innenhof.\nZwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass auch in einem Vergnügungsviertel wie\ndem vorliegenden dem Innenhof für die Anwohner ein gewisser erhöhter\nErholungswert zukommt. Dem trägt die Vorinstanz vorliegend aber gerade\ndadurch Rechnung, dass der Betrieb der Aussengastwirtschaft an jedem\nWochentag – und damit insbesondere auch an den umsatzstärksten Abenden\n(Donnerstag, Freitag sowie Samstag) – strikt um 22.00 Uhr einzustellen ist.\nHernach geniesst das Ruhebedürfnis der Anwohner Vorrang. Der Innenhof –\nauf welchen die Schlafräume der umliegenden Wohnungen ausgerichtet sind –\nbewahrt damit selbst in einem Quartier wie dem hiesigen ab 22.00 Uhr seine\nFunktion als Rückzugsmöglichkeit für die lärmempfindlichere Einschlaf- und\nNachtphase.\n- 6-\n\nZu erwähnen bleibt, dass anlässlich des Lokaltermins klar wurde, dass der\nInnenhof in den frühen Abendstunden vor 22.00 Uhr bereits heute keineswegs\ndem von den Rekurrierenden umschriebenen Ruheidyll entspricht. Er ist denn\nauch nicht etwa vollständig abgeschottet, so dass gleich von zwei Seiten\nPublikumslärm hereindringt. Hinzu kommen, wie dies die private Rekursgegnerin mit Recht geltend macht, unüberhörbare Immissionen von den bestehenden Gastrobetrieben in der Blockrandüberbauung selbst. Überdies wird\nwohl auch auf den Balkonen der (mehreren) Balkontürme im Innenhof selbst an\nwarmen Sommerabenden keineswegs geräuscharm oder gar lautlos gewohnt.\nZu alledem kommt hinzu, dass der Betrieb der Aussengastwirtschaft aus\nklimatischen Gründen praktisch auf das Sommerhalbjahr beschränkt ist und\nauch in diesem witterungsbedingt nicht immer geöffnet werden kann, sondern\nnur an warmen Abenden (wie jenem des Lokaltermins), an denen ohnehin sehr\nviele Leute im Freien verweilen.\n\n9.2 Zusammengefasst erweist sich die Bewilligung des Betriebs der\nAussengastwirtschaft im Hof bis 22.00 Uhr als korrekt.\n\nNach Massgabe der vorstehenden Ausführungen besteht auch kein\nAnlass, die entsprechende Dispositivziffer um ein Verbot zu ergänzen, dass im\nRestaurant bei gegen den Innenhof geöffneten Fenstern (überhaupt) keine\nMusik abgespielt werden darf. Die Vorinstanz hat − richtigerweise − statuiert,\ndass im Freien keine Lautsprecher- und Verstärkeranlagen betrieben werden\ndürfen, was im Sinne des Vorsorgeprinzips ausreichend erscheint. Im Falle\nberechtigter Lärmklagen blieben – wie die Vorinstanz mit Recht weiter ausführt\n– weitere Massnahmen vorbehalten, für deren Anordnung grundsätzlich ebenfalls die Vorinstanz zuständig wäre (vgl. BRGE I Nr. 0002/2015 vom 16. Januar\n2015; www.baurekursgericht-zh.ch).\n"}