{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2015_2015-05-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0061_2015_765.pdf", "Checksum": "db2d9aff9cd196b9188d1e37dea95ba5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant (Stadt Zürich)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:05", "Checksum": "02e65a0951a0d2ad3ed2576b8d7cbc3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015\nRegeste:\nLärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant (Stadt Zürich).\n\n Wiederholt war auch schon der Betrieb von Aussengastwirtschaften in\nHinter- und Innenhöfen zu beurteilen. So ging es etwa in BRKE I Nrn. 0064-\n0066/2000 vom 17. März 2000 um eine Aussengastwirtschaft mit 45 Plätzen in\neinem von der Strassenseite abgewandten, wenn auch nicht geschlossenen\nHinterhof einer Liegenschaft in Zürich-Unterstrass (Zentrumszone Z5,\nLärmempfindlichkeitsstufe ES III). Diese Aussengastwirtschaft war von Sonntag\nbis Donnerstag bis 22.00 Uhr sowie am Freitag und am Samstag bis 23.00 Uhr\nbewilligungsfähig. Das Baurekursgericht hielt insbesondere fest, bei der\nBeurteilung des Bedürfnisses nach einer ungestörten Nachtruhe dürfe die\nZonierung nicht ausser Acht gelassen werden. Wer in einer Zentrumszone,\nwelche in ausgeprägtem Masse der Ansiedlung von Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben diene, eine Wohnung besitze oder miete, nehme –\nnamentlich an Wochenenden – erhöhte Lärmimmissionen in Kauf. In BRKE I\nNr. 0313/2007 vom 14. Dezember 2007 ging es um eine Aussengastwirtschaft\nmit 20 Sitzplätzen in einem geschlossenen Hinterhof unweit vom heute zu\nbeurteilenden Standort (Quartiererhaltungszone QI5a, Mindestwohnanteil 80\nProzent, Lärmempfindlichkeitsstufe ES III). Diese Aussengastwirtschaft wurde\nals bis 22.00 Uhr bewilligungsfähig angesehen (auch am Wochenende nicht\nlänger, dies mit Rücksicht auf die Lage im Hinterhof). In diesem Entscheid\nwurde insbesondere festgehalten, dass sich das Baugrundstück mitten in einem\nVergnügungsquartier unweit der Langstrasse befinde. Bis spät in die Nacht\nhinein herrsche dort ein entsprechend reges Kommen und Gehen. In einer\nsolchen Umgebung dürften nicht dieselben Anforderungen an die Nachtruhe\ngestellt werden wie in einem ruhigen Wohnquartier oder gar auf dem Land. Wer\nhier wohne, wisse um die von den zahlreichen Vergnügungsstätten mit\nÖffnungszeiten teilweise bis in die frühen Morgenstunden ausgehenden Lärmimmissionen. Die Bewohner solch spezieller städtischer Verhältnisse nähmen\nauch in der Nacht einen gewissen Geräuschpegel in Kauf, was das Gebiet als\nrelativ lärmtolerant erscheinen lasse (E. 4). Diese explizite Bezugnahme auf\neigentliche Vergnügungsviertel und die entsprechende Lärmvorbelastung\nrespektive die von den dortigen Bewohnern zu erwartende Lärmtoleranz nahm\ndas Baurekursgericht auch im bereits erwähnten Entscheid BRGE I Nr.\n0070/2014 vom 6. Juni 2014 wieder auf, indem es explizit festhielt, dass in der\nStadt Zürich Teile des Niederdorfs und der Langstrasse «Hotspots» des\nNachtlebens darstellten, also stark frequentierte Vergnügungsviertel mit auch\nunter der Woche spätabends oder gar nachts pulsierendem Nachtleben im\nöffentlichen Raum, was es bei der Beurteilung von Aussengastwirtschaften zu\nberücksichtigen gebe (E. 6.3).\n- 5-\n\n9.1 Die aufgezeigte und vom Baurekursgericht (weitestgehend) bestätigte,\ndifferenzierende Vorgehensweise der Vorinstanz scheint – auch nachdem sich\nder regelmässige Beizug von Lärmgutachten bei der Beurteilung von\nAussengastwirtschaften eingebürgert hat – weiterhin vernünftig; das Ergebnis\nder in hohem Masse einzelfallspezifischen Rechtsanwendung ist auch im\nvorliegenden Fall nicht zu beanstanden.\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die hier streitbetroffene Aussengastwirtschaft wie erwähnt in einem – wenn nicht gar: dem – weitherum und seit\nJahrzehnten bekanntesten Vergnügungsviertel der Stadt Zürich geplant ist. Die\nS.- und die R.-Strasse münden in rund 150 m Entfernung in die Langstrasse.\nZwar besteht infolge der mehreren Barrieren in den umliegenden\nQuartierstrassen in der Tat kein massgeblicher Strassenlärm, und nur insoweit\nkann den Rekurrierenden gefolgt werden, dass es sich um einen ruhigen Teil\ndes Quartiers handle − nämlich einen verkehrsberuhigten. Indes beschränkt\nsich das massgebliche Vergnügungsviertel als solches längst nicht mehr auf die\nLangstrasse alleine, wie der Lokaltermin eindrücklich gezeigt hat (dieser wurde\nan einem warmen Sommerabend sowie unter bestmöglichem Ausschluss von\nextraordinären Ereignissen durchgeführt [nachträgliche Verschiebung des\nursprünglich auf den Abend von Viertelfinalspielen der Fussballweltmeisterschaft 2014 vorgesehenen Termins]). Vielmehr sind auch die unmittelbar\numliegenden und anstossenden Strassen geprägt von einer Vielzahl von Bar-,\nRestaurant- und sonstigen Unterhaltungsangeboten mit sämtlichen zugehörigen\nFolgeerscheinungen (Passantenströme, Publikumsverkehr, Rufen, Schreien,\nLachen usw.).\n\n"}