{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2015_2015-05-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0061_2015_765.pdf", "Checksum": "db2d9aff9cd196b9188d1e37dea95ba5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant (Stadt Zürich)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:05", "Checksum": "02e65a0951a0d2ad3ed2576b8d7cbc3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015\nRegeste:\nLärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant (Stadt Zürich).\n\n 8.1 Die Problematik des Stellenwertes eines auf den Grundsätzen des\nCercle bruit beruhenden Lärmgutachtens bei der Bewilligung von\nAussengastwirtschaften in städtischen Gebieten ist dem Baurekursgericht aus\nmehreren Rekursverfahren – wovon naturgemäss einige aus der Stadt Zürich –\nbekannt. Ausgangspunkt ist letztlich der Umstand, dass trotz eines seit\nmittlerweile über 25 Jahren bestehenden gesetzgeberischen Auftrages an den\n- 3-\n\nBundesrat (Art. 13 Abs. 1 USG) in der LSV bis heute keine verbindlichen\nBelastungsgrenzwerte für den Betrieb von Aussengastwirtschaften festgesetzt\nworden sind. Diese gesetzgeberische Ausgangslage führt zu Rechtsunsicherheiten und gilt allgemein als unbefriedigend (vgl. zuletzt etwa Arnold\nMarti, Besprechung des Urteils 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012, www.bger.ch,\nin ZBl 114/2013, S. 286 mit weiteren Hinweisen). Bereits vor dem Fall Beckenried hielt die Rechtsprechung fest, dass fachlich genügend abgestützte\nausländische bzw. private Richtlinien «eine Entscheidungshilfe bieten [können],\nsofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des\nschweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind» (so etwa BGr, 9. August\n2007, 1A.180/2006, E. 5.4 und 5.8). Die Rechtsprechung forderte überdies\nauch seit jeher, dass stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen sei, in deren\nRahmen der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens\nsowie Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung zu berücksichtigen seien\n(BGE 130 II 32, E.2.2; BGE 123 II 74, E. 5a; BGr, 15. Mai 2001, 1A.282/2000,\nE. 4a = URP 2001 S. 923; BGr 1A.213/2000 vom 21. März 2001, E. 2a = URP\n2001 S. 500, E. 2a; BGr, 20. November 1998, 1A.111/1998, E. 3a = URP 1999\nS. 264). Den Richtwerten des Cercle bruit kommt denn auch keinesfalls\ndieselbe Bedeutung wie den Belastungsgrenzwerten in einer der ausdrücklich\ngeregelten Kategorien im Anhang der LSV – beispielsweise für Strassenlärm –\nzu, was überdies in rechtstaatlicher Hinsicht höchst problematisch wäre, käme\ndas doch faktisch der zufolge Untätigkeit des Bundesrates ersatzweisen\nRechtsetzung durch einen privaten Verein gleich. Auch die Rekurrierenden\nanerkennen in der Replik, dass die Angabe von verbindlich einzuhaltenden\nGrenzwerten dem Charakter einer Vollzugshilfe widerspräche; zudem bleibe mit\nder Angabe von Richtwerten ein gewisser Spielraum bestehen, dies unter\nanderem für die Frage der Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung. Es lässt\nsich aus dem Fall Beckenried denn auch nicht etwa die Rechtsfolge ableiten,\ndass eine festgestellte Überschreitung der Richtwerte des Cercle bruit\nzwingend zu einer Bauverweigerung zu führen hätte. Aus dem Urteil (es ging\num die Frage, ob zu Recht oder zu Unrecht auf die Einholung einer\nLärmprognose verzichtet worden war) geht nur, aber immerhin hervor, dass\neine Lärmprognose nach Massgabe des Cercle bruit als Entscheidungshilfe\ndienen kann, letztlich aber – wiederum – alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.\n\n8.2 Dem Baurekursgericht sind die differenzierten Bemühungen der\nVorinstanz bekannt, den Betrieb von Aussengastwirtschaften tagsüber und in\nden frühen Abendstunden (bis 22.00 Uhr) einerseits sowie in den späten\nAbendstunden und während der Nacht andererseits nach Massgabe der\nLärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung am konkreten Ort, zuweilen nach\nMassgabe der Unterscheidung Wochentag/Wochenende, stets aber auch unter\nBerücksichtigung des Quartiercharakters respektive der Zonierung zu bewilligen\n(oder zu verweigern). So war etwa trotz ihrer unbestrittenermassen zentralen,\ninnerstädtischen Lage in der Kernzone Kaserne der Betrieb einer\nAussengastwirtschaft auf einer Dachterrasse grundsätzlich (nur) bis 22.00 Uhr,\nam Wochenende bis Mitternacht, bewilligungsfähig (BRGE I Nr. 0070/2014 =\nBEZ 2014 Nr. 42; www.baurekursgericht-zh.ch). Im gleichen Sinne war\nbetreffend eine in der Kernzone Selnau gelegene Aussengastwirtschaft zu\nbefinden (BRKE I Nr. 0094/2005 vom 8. April 2005), ebenso betreffend eine\n- 4-\n\nsolche in Zürich-Wiedikon (BRKE I Nr. 0069/2007 vom 28. März 2007, bestätigt\nmit VGr, 7. November 2007, VB.2007.00201). Eine Aussengastwirtschaft in\neiner fünfgeschossigen Zentrumszone in Zürich 5-Industriequartier war nach\nAnsicht des Baurekursgerichts gar täglich bis 23.00 Uhr bewilligungsfähig\n(BRKE I Nr. 249/2007 vom 28. September 2007 [Vorinstanz: unter der Woche\nnur bis 22.00 Uhr]). Andererseits war etwa eine Aussengastwirtschaft in einem\nruhigen, der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zugeordneten und gehobenen\nWohngebiet in Zürich-Witikon täglich bereits um 19.00 Uhr zu schliessen (BGr,\n5. März 2003, 1A.139/2002, in Bestätigung von VB.2001.00187 = BEZ 2002 Nr.\n27).\n\n"}