{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0061-2015_2015-05-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0061_2015_765.pdf", "Checksum": "db2d9aff9cd196b9188d1e37dea95ba5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0061/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant (Stadt Zürich)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:05", "Checksum": "02e65a0951a0d2ad3ed2576b8d7cbc3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.05.2015 BRGE I Nr. 0061/2015\nRegeste:\nLärmschutz. Emissionen von Gastwirtschaftsbetrieben. Aussenrestaurant (Stadt Zürich).\n\nBRGE I Nr. 0061/2015 vom 22. Mai 2015 in BEZ 2016 Nr. 20\n\n(Bestätigt mit VB.2015.00394 vom 7. April 2016.)\n\nNachbarn erhoben Rekurs gegen die Bewilligung eines Aussenrestaurants\nmit 40 Sitzplätzen in einem Innenhof im Langstrassenquartier in Zürich.\nBeantragt wurde die Aufhebung der Baubewilligung, zumindest aber eine\nReduktion der Betriebszeiten.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die Parzelle Kat.-Nr. 1 ist zur N.-Gasse hin mit dem Gebäude N.-Gasse\n18 überstellt und bildet Teil der Blockrandüberbauung N.-Gasse / R.-Strasse /\nZ.-Strasse / S.-Strasse. Der südöstliche, für die Aussengastwirtschaft vorgesehene Teil der Parzelle bildet den grössten Teil des Innenhofes des Gevierts.\nDas Baugrundstück liegt in der Quartiererhaltungszone QI5d mit einem\nMindestwohnanteil von 80 Prozent. In lärmrechtlicher Hinsicht ist es der\nLärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt. (…)\n\n2. Die Vorinstanz bewilligte den Betrieb der Aussengastwirtschaft im\nHofbereich täglich bis 22.00 Uhr und untersagte lärmige Aufräum- und\nReinigungsarbeiten nach 19.00 Uhr. (…)\n\n6. Der Betrieb eines Restaurants stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von\nArt. 7 Abs. 7 USG dar, welcher somit den bundesrechtlichen Bestimmungen\nüber den Umweltschutz unterliegt. Danach haben Anlagen Grenzwerte\neinzuhalten und den Vorsorgegrundsatz zu beachten (Art. 11 Abs. 1 und 2\nUSG). Fehlen in der LSV – wie bei Aussengastwirtschaften – direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte, haben die Vollzugsbehörden im Einzelfall zu\nbeurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt (Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei der\nNeuerstellung einer Aussengastwirtschaft muss der Betrieb ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten.\nDas Bundesgericht führte kürzlich in einem ein öffentliches Gartenrestaurant\nbetreffenden Leitentscheid aus, dass für die Einzelfallbeurteilung unter\nUmständen fachlich genügend abgestützte private Richtlinien wie der Cercle\nbruit herangezogen werden können (BGE 137 II 30, E. 3, mit weiteren\nHinweisen [«Fall Beckenried»]).\n\n7. In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz von der\nprivaten Rekursgegnerin mit Recht die Einreichung eines Lärmgutachtens\nverlangt. Entgegen rekurrentischen Ausführungen ist dieses nachvollziehbar,\nauch wenn hilfsweise – was an sich auch die Rekurrierenden für zulässig\nerachten – offenkundig mindestens ein Berechnungsparameter aus dem\nösterreichischen Praxisleitfaden Gastgewerbe (ÖNORM S 5012:2012\n[nachfolgend: «Ö NORM»]) herangezogen worden ist und das Gutachten dies\nbei den verwendeten Grundlagen nicht ausweist. Es handelt sich um den\nAusgangswert des energieäquivalenten Schallleistungspegels pro Gast,\nwelcher mit 63 dB (A) eingesetzt worden ist («Unterhaltung in normaler\nLautstärke, häufige Serviergeräusche»). Den von den Rekurrierenden\nbevorzugten Ausgangswert von 71 dB (A) sieht die Ö NORM hingegen vor für\n- 2-\n\neine «angeregte Unterhaltung mit Lachen, Gästegruppen; z.B. Biergarten,\nHeuriger, Buschenschank» (vgl. Ö-NORM Ziff. 4.2.2, Tabelle 2). Da die\nvorliegend in Frage stehende Aussengastwirtschaft der Erweiterung eines\nnormalen Restaurants im mittleren Preissegment dient, greift das Gutachten mit\nRecht nicht auf den für biergartenähnliche Verhältnisse vorgesehenen Ausgangswert zurück. Den Rückgriff auf den in der Ö NORM definierten\nenergieäquivalenten Schallleistungspegel von grundsätzlich 63 dB (A) – und\ndamit auch den Einbezug dieses Ausgangswertes in ein Cercle bruit-Gutachten\n– nahm, was bemerkungsweise festzuhalten ist, übrigens auch das Bundesamt\nfür Umwelt (BAFU) im Fall Beckenried vor (BGE 137 II 30, E. 3.5).\n\nAnlässlich des Augenscheins wurde nunmehr definitiv geklärt, dass die\nAussengastwirtschaft im Innenhof 40 (und nicht 52) Plätze aufweisen wird. Zu\nbemerken ist, dass es sich angesichts der doch sehr begrenzten\nPlatzverhältnisse bei 40 Plätzen offenkundig um die maximal mögliche\nBestuhlung handeln dürfte. Weiter ist festzuhalten, dass den engen baulichen\nVerhältnissen mit einem Zuschlagswert von 9 dB (A) – was immerhin einer\nverachtfachten Quellenleistung entspricht – Rechnung getragen worden ist\n(Richtfaktor Q4; Lärmemission in Innenhof). Schliesslich erfolgten drei\n(erhöhende) Pegelkorrekturen für die Faktoren Wohnzone (+ 5dB [A]),\nStimmgehalt (+ 6 dB [A]) sowie Sonderfall Vergnügungsviertel (+ 5 dB [A]).\n\nInsgesamt ist die von der privaten Rekursgegnerin eingereichte\nLärmprognose nachvollziehbar, auch wenn sie nicht höchste Ansprüche an\nschlichte Lesbarkeit und Verständlichkeit erfüllen mag. Die Einholung eines\nneuen Lärmgutachtens ist – auch nach Massgabe nachfolgender Erwägungen\n– nicht angezeigt.\n\nWie alle Parteien zutreffend festhalten, führt die erwähnte Berechnung zu\nallen Tages- und Nachtzeiten zu den im Bauentscheid festgehaltenen\nÜberschreitungen der in Tabelle 2 des Cercle bruit definierten Richtwerte für\nLuftschall. Bei einer strikten, vorliegend von den Rekurrierenden vertretenen\nAnwendung des Cercle bruit bedeutete dies, dass die Aussengastwirtschaft im\nInnenhof selbst tagsüber nicht bewilligungsfähig wäre. Die Vorinstanz hält mit\nRecht fest, dies gälte sogar für die – vorliegend indes nicht Streitgegenstand\nbildende – Erweiterung des Restaurants um ein strassenseitiges Boulevardcafé\nmit gerade einmal 6 Sitzplätzen. Das Gutachten ermittelt für dieses eine\nLärmbelastung von 57 dB (A). Tabelle 2 des Cercle bruit forderte indes schon\nvon 07.00 bis 19.00 Uhr die Einhaltung von maximal 50 dB (A). Mit anderen\nWorten führte eine strikte Anwendung der ziemlich strengen Richtwerte des\nCercle bruit dazu, dass in einem Quartier wie dem vorliegenden selbst tagsüber\ndie strassenseitige Bedienung von ein bis zwei Tischen mit je vier Sitzplätzen\naus lärmschutrechtlichen Gründen unzulässig wäre.\n\n"}