Aus dem eingereichten schriftlichen Beschluss ist ersichtlich, dass die erforderliche Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses vorhanden ist. Somit wurde der Entscheid über die Einleitung des Rekurses rechtsgültig getroffen und der Rekurs wurde demnach gehörig eingeleitet. Der diesbezügliche Einwand der privaten Rekursgegnerin ist demnach unbegründet.