eigentum, Art. 712m, Rz. 121). Aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB auf die Regelungen des Vereinsrechtes und da es sich bei Art. 66 Abs. 2 ZGB nicht um eine zwingende Norm handelt, ist es der Stockwerkeigentümergemeinschaft unbenommen, die Urabstimmung in ihrem Reglement vorzusehen (vgl. A. Meier-Hayoz /H. Rey, Art. 712m, Rz. 123). Eine solche Regelung wurde denn auch hier getroffen (vgl. Ziff. 10 des Reglements). Aus dem eingereichten schriftlichen Beschluss ist ersichtlich, dass die erforderliche Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses vorhanden ist.