Die Urabstimmung bezeichnet die Beschlussfassung, bei welcher die Zustimmung der Mitglieder ausserhalb der Versammlung in schriftlicher Form erfolgt, im Gegensatz zum Zirkulationsbeschluss aber nur die Zustimmung der Mehrheit erforderlich ist (A. Meier-Hayoz/H. Rey, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV: 1. Abt. 5. Teilband, Art. 712a-712t Grundeigentum IV. Stockwerk- Seite 2