Nach Art. 66 Abs. 2 ZGB bedarf ein solcher Zirkularbeschluss der Einstimmigkeit. Bei dieser Norm handelt es sich aber nicht um zwingendes Recht, weshalb im Verein statutarisch eine Urabstimmung vorgesehen werden kann (H. M. Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. A., 2002, Rz. 625). Die Urabstimmung bezeichnet die Beschlussfassung, bei welcher die Zustimmung der Mitglieder ausserhalb der Versammlung in schriftlicher Form erfolgt, im Gegensatz zum Zirkulationsbeschluss aber nur die Zustimmung der Mehrheit erforderlich ist (A. Meier-Hayoz/H. Rey, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV: 1. Abt. 5. Teilband, Art.