Hier wurde der Beschluss zur Einleitung eines Rekurses nicht in einer Stockwerkeigentümerversammlung getroffen, sondern es wurde schriftlich darüber abgestimmt. Die schriftliche Beschlussfassung ist in den Vorschriften des ZGB über das Stockwerkeigentum nicht geregelt, weshalb die Regelungen des Vereinsrechts heranzuziehen sind. Nach Art. 66 Abs. 2 ZGB wird die schriftliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder zu einem Antrag einem Beschluss der Versammlung gleichgestellt. Es handelt sich bei der genannten schriftlichen Zustimmung um sogenannte Zirkularbeschlüsse. Nach Art. 66 Abs. 2 ZGB bedarf ein solcher Zirkularbeschluss der Einstimmigkeit.