Die Willensbildung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist in Art. 712m ff. ZGB geregelt. Grundsätzlich erfolgt die Willensbildung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712m Abs. 1 ZGB. Auf diese finden die Vorschriften über die Organe des Vereins (Art. 64 ff. ZGB) Anwendung, wenn das Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält (Art. 712m Abs. 2 ZGB). Hier wurde der Beschluss zur Einleitung eines Rekurses nicht in einer Stockwerkeigentümerversammlung getroffen, sondern es wurde schriftlich darüber abgestimmt.