Die private Rekursgegnerin bestreitet die gehörige Einleitung des Rekurses, da nicht alle Stockwerkeigentümer der Rekurserhebung zugestimmt hätten, dies aber bei Zirkularbeschlüssen zwingend sei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob auf den Rekurs einzutreten ist. 1.1 Die Rekurrentin reichte nach entsprechender Aufforderung gemäss Verfügung vom 1. November 2010 den Zirkulationsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft, einen Auszug des Stockwerkeigentümerregelmentes sowie eine Aufstellung über die Stockwerkeigentümer und deren Beteiligungsquoten zu den Akten ein.