BRGE I Nr. 0060/2011 vom 18. März 2011 in BEZ 2011 Nr. 45 1. Der vorliegende Rekurs wurde namens der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereicht. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft gilt als partei- und prozessfähig, nicht aber als juristische Person. Gemäss Art. 712l Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann sie unter ihrem Namen klagen. Die gehörige Einleitung des Rekurses bedingt eine diesbezügliche gültige Willensbildung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und bildet eine Prozessvoraussetzung.