{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-03-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0060-2011_2011-03-18.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0060_2011_827.pdf", "Checksum": "c916ddd61c3986a873b9831b8d1d32fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0060/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0060/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0060/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 18.03.2011 BRGE I Nr. 0060/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsmittelverfahren. Rekurserhebung durch Stockwerkeigentümergemeinschaft. 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Gemäss Art.\n712l Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann sie unter ihrem Namen klagen.\nDie gehörige Einleitung des Rekurses bedingt eine diesbezügliche gültige\nWillensbildung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und bildet eine Prozessvoraussetzung.\n\nDie private Rekursgegnerin bestreitet die gehörige Einleitung des Rekurses, da nicht alle Stockwerkeigentümer der Rekurserhebung zugestimmt hätten,\ndies aber bei Zirkularbeschlüssen zwingend sei.\n\nIm Folgenden ist zu prüfen, ob auf den Rekurs einzutreten ist.\n\n1.1 Die Rekurrentin reichte nach entsprechender Aufforderung gemäss\nVerfügung vom 1. November 2010 den Zirkulationsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft, einen Auszug des Stockwerkeigentümerregelmentes\nsowie eine Aufstellung über die Stockwerkeigentümer und deren Beteiligungsquoten zu den Akten ein.\n\nDie Willensbildung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist in Art. 712m\nff. ZGB geregelt. Grundsätzlich erfolgt die Willensbildung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer\ngemäss Art. 712m Abs. 1 ZGB. Auf diese finden die Vorschriften über die\nOrgane des Vereins (Art. 64 ff. ZGB) Anwendung, wenn das Gesetz nicht\nbesondere Vorschriften enthält (Art. 712m Abs. 2 ZGB). Hier wurde der\nBeschluss zur Einleitung eines Rekurses nicht in einer Stockwerkeigentümerversammlung getroffen, sondern es wurde schriftlich darüber\nabgestimmt. Die schriftliche Beschlussfassung ist in den Vorschriften des ZGB\nüber das Stockwerkeigentum nicht geregelt, weshalb die Regelungen des\nVereinsrechts heranzuziehen sind. Nach Art. 66 Abs. 2 ZGB wird die schriftliche\nZustimmung aller Vereinsmitglieder zu einem Antrag einem Beschluss der\nVersammlung gleichgestellt. Es handelt sich bei der genannten schriftlichen\nZustimmung um sogenannte Zirkularbeschlüsse. Nach Art. 66 Abs. 2 ZGB\nbedarf ein solcher Zirkularbeschluss der Einstimmigkeit. Bei dieser Norm\nhandelt es sich aber nicht um zwingendes Recht, weshalb im Verein\nstatutarisch eine Urabstimmung vorgesehen werden kann (H. M. Riemer,\nPersonenrecht des ZGB, 2. A., 2002, Rz. 625). Die Urabstimmung bezeichnet\ndie Beschlussfassung, bei welcher die Zustimmung der Mitglieder ausserhalb\nder Versammlung in schriftlicher Form erfolgt, im Gegensatz zum\nZirkulationsbeschluss aber nur die Zustimmung der Mehrheit erforderlich ist (A.\nMeier-Hayoz/H. Rey, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,\nBand IV: 1. Abt. 5. Teilband, Art. 712a-712t Grundeigentum IV. Stockwerk-\nSeite 2\n\neigentum, Art. 712m, Rz. 121). Aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2\nZGB auf die Regelungen des Vereinsrechtes und da es sich bei Art. 66 Abs. 2\nZGB nicht um eine zwingende Norm handelt, ist es der Stockwerkeigentümergemeinschaft unbenommen, die Urabstimmung in ihrem Reglement\nvorzusehen (vgl. A. Meier-Hayoz /H. Rey, Art. 712m, Rz. 123). Eine solche\nRegelung wurde denn auch hier getroffen (vgl. Ziff. 10 des Reglements). Aus\ndem eingereichten schriftlichen Beschluss ist ersichtlich, dass die erforderliche\nMehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses vorhanden ist. Somit\nwurde der Entscheid über die Einleitung des Rekurses rechtsgültig getroffen\nund der Rekurs wurde demnach gehörig eingeleitet. Der diesbezügliche\nEinwand der privaten Rekursgegnerin ist demnach unbegründet.\n"}