Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. R1L.2019.00031 Seite 14 Den Rekursgegnerinnen steht bei diesem Ausgang des Verfahrens von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. […] R1L.2019.00031 Seite 15