Soweit die Vorinstanz damit die Auffassung vertritt, das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG, kann dem daher nicht gefolgt werden. Vielmehr vermag das Bauvorhaben nach dem Gesagten nicht einmal die Anforderungen der befriedigenden Einordnung und Gestaltung gemäss § 238 Abs. 1 PBG zu erfüllen. Es ist damit eine gegen diese Bestimmung verstossende Konzentrierung von Bausubstanz festzustellen. Der vorinstanzliche Entscheid wäre mithin auch aus diesem Grund nicht vertretbar und auch deshalb aufzuheben. 6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Vorinstanz und der privaten Rekursgegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 VRG).