S. 9, Foto Nr. 7). Demgegenüber spricht selbst die Vorinstanz von einer wuchtigen Erscheinung des Bauvorhabens. Wenn die Vorinstanz zudem gleichzeitig ausführt, dass dieses die feingliedrigen Bauernhäuser im Zentrum schütze, ist dies nicht nachvollziehbar. Ein Schutz dieser Gebäude durch das Bauvorhaben erscheint illusorisch, da die zu schützenden Gebäude durch das Bauvorhaben selbst optisch erdrückt werden. Soweit die Vorinstanz damit die Auffassung vertritt, das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG, kann dem daher nicht gefolgt werden.