Ein Gestaltungswille, der auf diesen Umstand sowie auf die Gebäudeensembles Bezug nimmt, ist beim Bauvorhaben indes nicht erkennbar. Die Aufstockung verleiht dem Gebäude ein Übergewicht und wirkt im Kontext zu den kleinmassstäblichen Bauten allzu mächtig. Daran vermag angesichts des entstehenden Volumens die Gliederung des Gebäudes und die von der Vorinstanz angesprochene unterschiedliche Materialisierung von Altbestand und Erweiterung nichts zu ändern. Nicht entscheidend ist so-