Das Standortgebäude selbst ist aufgrund der trennenden Wirkung der (neuen) B.-Strasse im Norden ebenfalls als zum südlichen Gebiet gehörig zu betrachten, wenn auch – wie die Vorinstanz mit Recht festhält – dieses als "Fehler im Gewebe" erscheint und mithin schon jetzt nicht recht zu den bäuerlich bzw. ländlich geprägten kleinmassstäblicheren Gebäuden passen möchte. Dieser Umstand stellt aber keinen Grund dar, um unter massiver Erhöhung der Ausnützung einen voluminösen Baukörper in der konkret geplanten Art und Gestalt zu schaffen, welcher einen Bezug zur bestehenden baulichen Umgebung – zu welcher er selbst nach der Vorinstanz städte-