R1L.2019.00031 Seite 12 nördlich davon vom historischen Dorfkern im Süden isoliert worden. Durch die Umgestaltung der alten B.-Strasse werde dies nun aber geheilt. Die Vorinstanz ist damit der Auffassung, dass die nördlich des alten Verlaufs der B.-Strasse situierten Vielzweckbauernhäuser B.-Strasse 1, 2, 3 städtebaulich zu den südlich davon situierten Gebäuden der Kernzone samt dem Stadtpark gehören. Dem kann angesichts der vorstehend beschriebenen Bebauungsstruktur mit dem urbanen Gebiet im Norden und dem alten Dorfkern im Süden zugestimmt werden.