5.1. Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden auch zur grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit einer Ausnützungsübertragung im vorliegend geplanten Ausmass Stellung zu nehmen. Eine quantitative Begrenzung für Ausnützungsverschiebungen kennt das Planungs- und Baugesetz zwar nicht. Eine Einschränkung kann sich dagegen insofern ergeben, als die Ausnützungsübertragung nicht zu einer § 238 Abs. 1 PBG verletzenden Konzentration der Bausubstanz führen darf. Eine allgemein geltende quantitative Grenze für Ausnützungsverschiebungen lässt sich jedoch auch daraus nicht herleiten. Ihre Grenze finden diese deshalb primär an der Einhaltung der übrigen Baupolizei- und Zonenvorschriften.