Bemerkungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die im Entscheid vom 5. März 2018 genannte flächenmässige Aufteilung der Parzelle Kat.-Nr. 3, womit eine erste Tranche der Ausnützungsübertragung durch den Stadtrat genehmigt wurde, nicht dem Gestaltungsplan (Situationsplan 1:1000) entspricht. Wie es sich damit verhält, kann bei diesem Ergebnis indes offenbleiben. Denn auch die darin erwähnte "Restfläche" im vorstehend genannten grundsätzlich ausnutzbaren südöstlichen Teil des Grundstücks Kat.- Nr. 3 im Umfang von 239 m2 (Grundfläche) würden für das Bauvorhaben nicht ausreichen.