R1L.2019.00031 Seite 9 tungsplanperimeter erfasst wird, und damit grundsätzlich für eine Ausnützungsübertragung in Betracht fiele, erweist sich als zu gering für das Bauvorhaben. Mithin verfügt dieses nicht über die notwendige Ausnützungsreserve, womit es sich als nicht rechtskonform erweist. Der Rekurs ist damit in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen.