4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder die von den B.-Strasse und dem Tramtrassee inklusive der Haltestelle beanspruchten Flächen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3 noch Flächen desjenigen Parzellenteils dieses Grundstücks, welcher dem Gestaltungsplangebiet zugewiesen ist, zwecks Ausnutzung auf das Baugrundstück übertragen werden können. Die im südöstlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 3 verbleibende Fläche von rund 200 m2, welche weder als Verkehrsfläche beansprucht noch vom Gestal-