Ob von gleicher oder unterschiedlicher "Zonenzugehörigkeit" bei Grundstücken innerhalb und solchen ausserhalb eines Gestaltungsplangebiets gesprochen werden kann, hängt damit wie angedeutet davon ab, ob die konkret anwendbaren Gestaltungsplanvorschriften zur Grundordnung abweichende Ausnützungsvorgaben enthalten. Den vorliegend massgebenden Vorschriften zum Gestaltungsplan "X W." ist zu entnehmen, dass sowohl innerhalb des Baubereichs G, welchem das Grundstück Kat.-Nr. 3 zugewiesen ist, als auch auf dieser Parzelle selbst eine erheblich höhere Ausnützung erlaubt ist als in der Wohnzone W4 mit einer Ausnützungsziffer von 0,8.